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dem Empfänger bei seinem Eintreffen auszuhändigen. Gewöhnliche Telegramme
dieser Art werden am nächsten Tage durch einen Boten gegen Hinterlassung eines
Benachrichtigungszettels wieder abgeholt und zur Verkehrsanstalt zurückgebracht,
wenn sie dem Empfänger inzwischen nicht haben ausgehändigt werden können; bei
dringenden Telegrammen erfolgt die Abholung bereits nach 3 bis 4 Stunden, wobei
die Nachtzeit von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht mitgerechnet wird.
Nunmehr wird die Unbestellbarkeitzmeldung an die Aufgabeanstalt erlassen; im
übrigen werden die Telegramme wie alle sonstigen unbestellbaren Telegramme
behandelt.
IX Ist weder der Empfänger noch sonst jemand aufzufinden, dem das Tele-
gramm ausgehändigt werden darf, so hat der Botc, wenn es sich um ein Telegram
handelt, für welches ein Empfangsschein ausgeferligt ist, oder wenn sich e Be-
stellung eines Telegramus ohne Empfangsschein durch Einlegen in einen r“7
brieflasten oder auf andere Weise nicht ermöglichen läßt, einen Benachrichtigungs-
zettel in der Wohnung rc. des Empfängers zurückzulassen oder an die Eingangstür
zu heften, das Telegramm selbst aber zur Anstalt zurückzubringen. Mit den Tele-
grammen, welche den Vermerk „cigenhändig bestellen“ oder MI.— tragen, wird
in aleichet Weise verfahren, wenn der Empfänger nicht selbst angelroffen wird.
X Falls der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangs-
scheinen den Empfänger nicht selbst antrifft und das Telegramm einem anderen
aushändigt, hat dieser in dem Empfangsschein seiner eigenen Unterschrift das Wort
„für“ und den Namen des Empfängers beizufügen.
XI Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt.
820.
Unbesiellbare 1 Die Unbestellbarkeit eines Telegramms und ihre Gründe werden der Ur-
Telegtamme. sprungsanstalt telegraphisch gemeldet. Liegt für die Unbestellbarkeit ein Grund
vor, der nicht ohne weiteres aus dienstlicher Veranlassung beseitigt werden kann
und muß, und ist der Absender des unbestellbaren Telegramms aus der Unterschrift
oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit bekannt, so stellt die Ursprungs-
anstalt die Unbestellbarkeitsmeldung dem Absender sobald als möglich zu. Dieser
kann die Adresse des unbestellbar gemeldeten Telegramms nur durch ein von der
Ursprungsanstalt abzulassendes gebühreupflichtiges Diensttelegramm (vgl. 8 22) ver-
vollständigen, berichtigen oder bestätigen.
I1 Ein von dem abtragenden Bolen als unbestellbar zur Anstalt zurückge-
brachtes Telegramm wird bei dieser aufbewahrt. Hat der Enpfänger das Tele-
gramm inneihalb sechs Wochen nicht abgesordert, so wird es vernichtet. In gleicher
Weise wird mit Telegrammen verfahren, welche die Bezeichuung: „telegraphen-“
oder „bahnhoflagernd“ tragen; Telegramme mit dem Vermerk „postlagernd“ in der
Adresse werden einen Monat aufbewahrt. Für die Aufbewahrungsfristen von Sectele-
grammen sind die Bestimmungen im 8 15 maßgebend.