g 21.
1 Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Überkunft der Tele-Ersianung und
gramme oder deren Uberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keine rcha
Gewähr und hat Nachteile, die durch Verlust. Entstellung, oder Verspätung der Tele-#on Gebühnen
hramme entstehen, nicht zu vertreten.
II Auf Amtrag wird jedoch erstattet:
a) die volle Gebühr für jedes Telegramm, das denh Schuld des Telegraphen-
betriebs nicht an seine Bestimmung gelangt ist;
b) die volle Gebühr für jedes Telegramm, das durch Schuld des Telegraphen=
betriebs nicht innerhalb 12 Stunden oder späler angekommen ist. als
s mit der Post (als Eilbrieft angekommen wärc. Die Dauer des Dienst-
Ls der Anstalten, sofern sic die Ursache der Verzögerung ist. sowie
die Dauer der Beförderung durch Eilboten werden in die Frist von 12
Stunden jedoch nicht eingerechnet;
e) die volle Gebühr für jedes verglichene Telegramm in geheimer Sprache
sowie für jedes Telegramm in offener Sprache, das infolge von Irrtümern
bei der Uebermittelung snchali seinen Zweck nicht hat erfüllen
können, sofern die bhters ni cht durch gebührenpflichtige Dienstnotiz be-
richtigt worden sind (ug 22);
d) die Gebühr für eine i Dienstleistung, die nicht ausgeführt worden
ist G. B. für Vergleichung);
) die volle Gebühr für jede telegraphisch oder mit der Post beförderte *
bührenpflichtige Dienstnotiz, deren Absendung dund einen Fehler des
Betriebs veranlaßt worden ist (ogl. auch § 22, III).
!I) der volle Betrag der für eine Antwort vorausbezahlten Summe, wenn
das Ursprungslelegramm unbestellbar gewesen ist oder der Empfänger
die Annahme des Antwortscheins verweigert hat;
8) der Unterschied zwischen dem Werte eines Scheines für die vorausbezahlte
Antwort und der Gebühr für das unter Benutung des Scheines auf-
gelieferte Telegramm, sofern er mindestens 80 Pf. beträgt;
h) die Gebühr für die bei der Veförderung ausgelassenen Wörter, wenn sie
mindestens 80 Pf. beträgt und der Fehler nicht durch eine gebühren-
pflichtige Dienstnotiz berichtigt worden ist.
Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzu-
reichen. Als Veweisstück ist beizufügen:
eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsaustalt oder des Empfängers
wenn das Telegramm verzögert oder nicht angekommen ist,
die dem Empfäuger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um eine Ent-
stellung handelt.