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Abschnitt l.
Gesängnuisbehörden und Beamtenpersonal.
s 1.
Die bei den Gerichten bestehenden Gefängnisse dienen:
. zur Aufnahme von Unlersuchungsgefangenen, zu denen im Sinne dieser
Gefängnisordnung auch dic vorläufig festgenommenen Personen gehören;
. zur Vollstreckung von Gefängnis= und Haftstrafen, soweit sie nicht in
besonderen Anstalten zu vollziehen sind;
k. zur Verwahrung durchgeführter Verhafteter, soweit die Verwahrung den
Justizbehörden obliegt;
zur Vollstreckung von Zwangshaft= und Ordunnugsstrafen (Zivilgefangene).
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*'°
Gefängulsvorsteher.
82
Die Geschäfte des Gefängnisvorstehers versieht:
1. bei dem Landgerichtsgefängnisse der Untersuchungsrichter am Landgericht,
2. bei den Amtsgerichtsgefängnissen und zwar in Greiz, soweit nicht
eine andere Anordnung getroffen wird, der aussichtsführende Richter am
Amtsgericht daselbst, in Zeulenroda und Burgk der Amtsrichter.
Aussicht über Beamte, Leltung der Verwaltung.
83.
Der Vorsteher führt die Aufsicht über die bei dem Gefängnisse angestellten
Beamten und leitet die Verwallung nach Maßgabe der Gefängnisordnung und der
sonstigen auf den Gefängnisdienst begüglichen Verwaltungs-Vorschriften der Fürst-
lichen Landesregierung.
Geiangenc.
84.
Der Vorsteher hat darüber zu wachen, daß jeder Gefangene nach Maßgabe
des Haftzweckes behandelt wird, und daß insbesondere die Strafen nach dem Gesetze
und den Verwaltungsvorschriften unter tunlichster Förderung des sittlichen Wohles
des Gefangenen und unter Vorbereitung desselben zu einem geordueten Leben nach
der Rückkehr in die Freiheit vollstreckt werden.
Der Vorsteher kontrolliert die Verteilung der Gefangenen in die Zellen und
bestimunt, ob dieselben in Einzelhaft oder in Gemeinschaftshaft zu bringen sind.
Gefängnisreuislon.
*5.
Der Vorsteher hat