Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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a. soweit das Landgerichtsgefängnis in Frage kommt, mindestens einmal 
ch 
jede Woche, 
b) soweit die Gefängnisse bei den Amtsgerichten in Frage kommen, minde- 
stens einmal im Monat und zwar zu verschiedenen Tageszeiten, von 
Zeit zu Zeit auch in der Nacht das Gefängnis zu revidieren. 
Insbesondere hat er sich von der dauernden Gebrauchsfähigkeit der im Ge- 
fängnisse vorhandenen Anlagen und Apparate zu überzeugen. 
Mindestens alle zwei Jahre einmal erfolgt eine Besichtigung der Gefäng- 
nisse durch die nächste Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 2) oder einen Beauftragten 
derselben. 
Dloziplin. 
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Der Vorsteher * die e Dieclnicrgeal über die Gefangenen vorbehaltlich 
der Bestimmungen des § 8 
Berichte an die Oberbehörde. 
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Der Vorsteher hat der Fürstlichen Landesregierung bis längstens zum 1. 
April eines jeden Jahres einen Jahresbericht über den Zustand des Gefängnisses 
und alle Zweige der Gefängnisvervaltung zu erstatten. Der Bericht hat insbe- 
sondere folgende Punkte zu umfassen: 
k die äußere und innere Beschaffenheit des Gebäudes, 
. die Verpflegung der Gefangenen, 
die Beschäftigung der Gefangenen mit besonderer Berücksichtigung der 
einzelnen Arbeitszweige, Außenarbeit und dergleichen, 
die Höhe des erzielten Arbeitsverdienstes, 
die Regelung der Seelsorge der Gefangenen, 
die Regelung der ärztlichen Behandlung der Gefangenen, 
die Disziplin der Gefangenen, 
4. die Qualisikation und Leistungen des Aufseherpersonals und dergleichen. 
liber alle wichtigen Vorgänge, 3. B. Menterei, Enlweichungen, Selbstmorde 
K. ist besondere Anzeige zu machen. 
e s 
e — 
Gefangenenausseher. 
Allgemelue Bestimmungen. 
6. 
Der Dienst des Aufsehers wird durch Gerichtsdiener wahrgenommen, soweit 
nicht besondere Gefangenenaufseher angestellt sind 
Die Gerichtsdiener, welche nicht zugleich Gefangenenauffeher sind, haben die 
Verpflichtung, die Gefangenenausseher zu vertreten. 
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