Dienstliche Obliegenheiten.
80.
Dem Gefangenenaufseher liegt insbesondere ob:
die unmittelbare Beaussichtigung der Gefangenen, Verteilung derselben in
die Zellen und die Sorge für ihre sichere Verwahrung,
die Sorge für die innere Ordnung des Gefängnisses, sowie die Aussicht
über das Gebäude und dessen Einrichtungen, namentlich auch über die zur
Bekämpfung der Feuersgefahr bestehenden Einrichtungen,
der Verschluß der äußeren Zugänge zum Gefängnis und der Verschluß
der Gefängniszellen,
die Ausführung der Hausordnung,
die Sorge für die Reinlichkeit der Gefängnisräume, sowie der Ulensilien,
Lagerungsgegenstände ꝛc.
die Aufnahme und Entlassung der Gefangenen, die Erstattung der hierauf
bezüglichen Anzeigen,
die Sorge für die Reinlichkeit der Gefangenen, serner deren Wäsche und
Kleidungsstücke, und die Wartung erkrankter Gefangener,
die Führung der vorgeschriebenen Bücher, Listen, Kontrollen rc.
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Dleuststunden.
Der Dienst des Gefangenenaufsehers ist an eine bestimmte Tageszeit nicht
gebunden. Derselbe darf sich während der Nachtzeit ohne Genehmigung des Vor-
stehers nicht außerhalb seiner Wohnung aufhalten. Auch des Tages über soll er sich
Möglichst wenig vom Gerichtsgebäude entfernen; während seiner Abwesenheit muß
wenigstens ein erwachsenes, mit der Gefängniseinrichtung und namentlich auch mit
den bei eintretender Feuersgefahr zu beobachtenden Maßregeln vertrautes Familien-
glied desselben im Gefängnisgebäude bleiben.
Der Gefangenenaufseher muß sein Mobiliar gegen Feuersgefahr versichert
halten. Dem Gefangenenaufseher steht nicht zu, eigenmächtig über die Beschäftigung
der Gefangenen Verfügung zu treffen, oder etwa zu seinem eigenen Nuhen durch
die Gefangenen Arbeiten verrichten zu lassen.
Weibliches Auffichtspersonal.
11.
Die Aufsicht über die weiblichen Gefangenen wird in den in nachstehenden
Bestimmungen erwähnten Beziehungen durch die Ehefrauen der Gefangenenauf-
seher, oder in deren Ermangelung, durch andere zu bestimmende Frauenspersonen
als Gefangenenausseherinnen geführt.