Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten der Gefangenenausseher.
Lebenswandel, Benehmen gegeniber Vorgesetzten, auderen Beamten, Gefangenen.
* 12.
Die Gefangenenaufseher haben sich eines christlichen, sittlichen, nüchternen
und anständigen Lebenswandels zu befleißigen.
Sie müssen die ihnen obliegenden Dienstgeschäfte mit Treue, Fleiß und
Orduung besorgen und bemüht sein, durch rege Selbsttäligkeit, auch dann, wenn sie
sich nicht kontrolliert wissen, die Aufgaben der Gefängnisverwaltung zu fördern.
In allen dienstlichen Angelegenheiten haben sie strenge Verschwiegenheit zu beobachten.
Gehorsam gegen die Besehle der Vorgesetzten, ein ernstes und festes, aber
wohlwollendes und gerechtes Verhalten gegenüber den Gefangenen wird ihnen zur
Pflicht gemacht.
Die BVehandlung der Gefangenen soll unter Berücksichtigung ihrer Individnalität
und ihres bürgerlichen Standes erfolgen. Die Bevorzugung einzelner Gefangener ist
streng untersagt.
ie erwachsenen Gesangenen sind mit „Sie“ anzureden.
Verlkehr mit den Gefangenen.
13.
Jeder Privatverkehr der Gefangenenaufseher mit Gefangenen ist unzulässig.
Insbesondere dürfen die Beamten unter keinem Vorwande mit den Gefangenen
Handelsgeschäfte eingehen oder in Darlehnsverkehr treten, auch von denselben oder
für dieselben weder Geld noch andere Sachen als Geschenk oder zur Verwahrung nehmen.
Verantwortlichkeit flr ihre Familienglleder.
Die Gesangenenaufseher sind für alle seitens ihrer Familie, ihrer Dienst-
boten und ihres Besuchs statifindenden Übertrelungen der Hausordnung persönlich
verantwortlich. Sie haben darüber zu wachen, daß sich ihre Angehörigen und
Dienstboten, insoweit nicht in der gegenwärtigen Gefängnisordnung ctwas anderes
bestimmt wird, jeder Einmischung in den Dienst und jedes direkten oder indirekten
Verkehrs mit den Gesangenen enthalten.
ie Verwendung von Familienmitgliedern oder Dienstboten zu anderen als
in dieser Gefängnisordnung gestatleten amtlichen Verrichtungen ohne ausdrückliche
Erlaubnis des Vorstehers ist untersagt.
Bestrasungen.
Ubertretungen der Dienstvorschriften werden nach Maßgabe der Disziplinar=
gesetze bestraft.
Waffengebrauch.
8 16.
Die vberste Aussichtsbehörde (8 18) kann im Interesse der Sicherheit des