Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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nicht getrennt werden kann. Werden außer diesem Falle Kinder von den Eltern 
miigebracht, oder mit diesen eingeliefert, so sind sie nur so lange im Gefängnisse 
zu belassen, bis die sofort anzurufende Polizeibehörde für die anderweite Unter- 
bringung gesorgt hat. 
Bllitation. 
23. 
Wo es die Verhälknisse gestatten, ist eine besondere Zelle zur ersten Auf- 
nahme zu bestimmen (Aufnahmezelle). Die aufgenommenen Gesangenen und deren 
chen sind, sofern nicht die persönlichen Verhältuisse des Gefangenen nach dem 
Urteile des Gefängnisvorstehers eine Ausnahme rechtfertigen, von einem Gefangenen- 
auffeber sorgfältig zu visitieren. Die Visitation der weiblichen Gefangenen erfolgt 
durch die Gefangencnausseherin (§ 11). 
Für Reinigung des Körpers r der Effekten unreiner Gefangener ist so- 
fort Sopge, t tragen. Dieselben sind in besonderen Zellen unterzubringen. 
dem Gesangenen während der Haft entbehrlichen Gegenstände, insbe- 
sondere eeleeo Kostbarkeiten, Papiere, Orden und Ehrenzeichen, überflüssige Kleidungs= 
stücke und alle Werkzeuge, welche zur Beförderung der Flucht dienen können. 
werden den Gefangenen abgenommen. Inwiefern auch die Kopf= und Fußbe- 
kleidung und die Tragebänder abzunehmen seien, ist nach der Schwere des Falles 
und der insten des Gefangenen zu bestimmen. 
Den Zivilgefangenen und ausnahmsweise auch anderen Gefangenen, welche 
sich im Besitze der Ehrenrechte befinden, können nach dem Ermessen des Gefängnis= 
vorstehers einzelne Gegenstände, welche Personen ihres Standes zu ihrer Bequemlich= 
keit zu besitzen pflegen, belassen werden. 
Verwahrung der abgenommenen Gegenstände. 
24. 
Die den Gefangenen abgenommenen Gelder und sonstigen Gegenstände sind 
auf der über die Einlieferung zu erstattenden Anzeige im Einzelnen zu verzeichnen. 
Diese usteichmng ist von der visitierenden Person zu unterschreiben. 
r. Wertpapiere und Kostbarkeiten sind ausnahmslos an den Vorsteher 
*n geslehfn bez. an den Untersuchungsrichter oder Amtsrichter zur weileren 
Fas Gelän abzuliefern. Andere Gegenstände werden in ein nach dem anliegenden 
# Formulare No. 2 zu führendes Register eingetragen und in einem dazu geeigneten 
—7x Raume des Gefängnisses aufbewahrt. Die Nummer, unter welcher die Eintragung 
in das Register erfolgt ist, ist unter der vorgedachten Aufzeichnung zu vermerken. 
ist Sorge dafür zu tragen, daß die verwahrten Gegenstände gegen 
Feuersgefahr, Diebstahl und Verderben geschützt werden. 
Signalement. Gefangenenbuch. 
26. 
Von jedem eingelieferten Untersuchungögefangenen und von jedem Strafge-
	        
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