Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

76 
fangenen, welcher eine längere als einmonatige Freiheitsstrase zu verbüßen hat, ist 
binnen 24 Stunden nach der Einlieserung vom Gefangenenaufseher ein genaues 
Signalement aufzunehmen und zu den Akten zu bringen. 
Jeder Gefangene, einschließlich der Zivilgefangenen und der nur vorläufig 
in Verwahrung genommenen Gefangenen, wird in das nach dem Formular, Anlage 
1 geführte Gefangenenbuch eingetragen. D## 
Die Eintragung derselben Person ist zu erneuern, wenn ein Wechsel in 
dem Grunde der Hast (Strafvollstreckung statt Untersuchungshaft 2c.) eintritt. 
Bekanntmachung mil der Hausorduung. 
8 26. 
Nach erfolgter Visitation ist der Gefangene mit den wesentlichsten Be- 
stimmungen der Gefängnisordnung, soweit solche Bezug hat auf das Verfahren und 
die Ordnung in den Gefänguissen, bekannt zu machen, auch darauf hinzuweisen, 
daß er einen Abdruck derselben in den ihm angewiesenen Lokale vorfindet. 
Unterbringung und Treunung der Gefangenen. 
8 27. 
Regel Für die Zuweisung in die Gefängnisräume gelten im allgemeinen folgende 
egeln: 
I. Die Gefangenen sind nach der Art der Haft von einander zu trennen. 
Falls die räumlichen Verhältnisse die Unterbringung von Gesangenen ver- 
schiedener Kategorien in ein und demselben Gebände nötig machen, sind 
tunlichst abgesonderte Räume in demselben zu bestimmen für 
Untersuchungsgefangenr, 
Strasgefangene unter tunlichster Scheidung der zu Gefüngniestaife. 
Haft und gqualisizierter Haft (6 361 No. 3 bis 8 St. G. B.) V 
urteilten. 
Zivilgefangene. 
-Gefangenc verschiedenen Geschlechts dürfen niemals in eine Zelle zu- 
sammengebracht werden 
Gestatten die Räumlichkeiten des Gesängnisses nicht, die Gesangenen 
verschiedenen Geschlechts in völlig getrennten Abteilungen desselben Ge- 
bändes unterzubringen, so sind wenigstens, wo es irgend angeht, besondere 
Zellen zur ausschließlichen Verwahrung von weiblichen Gefangenen zu 
bestimmen. 
Gefangene unter 18 Jahren (§ 57 St. G. B.) sind von Erwachsenen 
zu treunen, sodaß tunlichst jeder Verkehr mit diesen ausgeschlossen ist. 
12 
# — 
— 
— 
2 
— 
— 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.