Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

Fesselung, Zwangsstuhl, Zwangssacke. 
g 39. 
Zur augenblicklichen Bändigung bei tätlicher Widersetzlichkeit, oder bei Toben 
und Schreien dürfen Fesselung, Zwangsstuhl und Zwangsjacke ange wendet werden 
lber die Dauer der Maßregel entscheidet: a., bei Strafgefangenen der Vor- 
sieher, vorbehaltlich der Beschwerde an die Oberanssichtsbehörde: b., bei Untersuch- 
ungegefangenen der Richter, vorbehaltlich der Beschwerde im Instanzemvege nach 
Maßgabe der Vorschriften der Strafprozeßordnung. 
Anzeige außzerordentlicher Vorsälle. 
l40. 
Über anßerordentliche Ereignisse im Gefängnisse, z. B. Fluchtversuche, Ent- 
weichungen, Widersehlichkeiten, schwere Mißhandlungen und Verwundungen, Ent- 
decken eines Komplotts oder gefährlicher Weikzeuge im Besitz von Gefangenen, die 
Anwendung von Fesselung, Zwangsstuhl und Zwangsjacke, Feuer, Unglücksfälle und 
dergl. ist dem Vorsteher ungesäumt Anzeige zu erstatten. 
Verhalten bei Feuersgefahr. 
§ 41. 
Für den Fall einer Feuersgefahr sind vom Gesängnisvorsteher im voraus 
die Maßregeln zu bestimmen, durch welche die Reitung der Gefangenen gesichert, 
deren Entweichung verhütet und, soweit nötig, die anderweite sichere Unterbringung 
derselben bewerkstelligt wird. 
o es geschehen kann, ist vom Vorsteher durch Kommunikation mit der 
Militärbehörde dafür zu sorgen, daß bei jedem in dem Stadtteile, wo das Gefäng- 
nis liegt, auskommenden Brande ohne vorherige besondere Requisition ein Militär- 
kommando beim Gesängnisse erscheint und die Mahregeln zur Räumung dieses und 
zur Bewachung und Uberführung der Gefangenen unterstützt. 
Von dem Gefängnisvorsteher sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, 
daß bei Feuersgefahr ausreichende Wassermenge, gebrauchsfähige Spritze und Lösch- 
apparate (wo Wasserleitung im Gefangenhause besteht, Hydranten mit dazu gehörigen 
Schläuchen) zur Verfügung stehen. 
Bei einem in der Nacht ausbrechenden Brande, welcher dem Gefängnisse 
Gefahr droht, sind die Gefangenen zu wecken, wozu da, wo eine Glocke vorhanden 
ist, das Zeichen auch mit dieser gegeben werden soll. 
Beim Ausbruch eines Feuers im Gesängnisse oder in Gefahr drohender 
Nähe desselben, welches nicht sogleich wieder gelöscht wird, ist alsbald auf die Rettung 
der Gefangenen Bedacht zu nehmen. 
Der Vorsteher hat sich ohne Verzug an Ort und Stelle zu begeben und die 
Rettung der Gefangenen zu leiten.
	        
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