Fesselung, Zwangsstuhl, Zwangssacke.
g 39.
Zur augenblicklichen Bändigung bei tätlicher Widersetzlichkeit, oder bei Toben
und Schreien dürfen Fesselung, Zwangsstuhl und Zwangsjacke ange wendet werden
lber die Dauer der Maßregel entscheidet: a., bei Strafgefangenen der Vor-
sieher, vorbehaltlich der Beschwerde an die Oberanssichtsbehörde: b., bei Untersuch-
ungegefangenen der Richter, vorbehaltlich der Beschwerde im Instanzemvege nach
Maßgabe der Vorschriften der Strafprozeßordnung.
Anzeige außzerordentlicher Vorsälle.
l40.
Über anßerordentliche Ereignisse im Gefängnisse, z. B. Fluchtversuche, Ent-
weichungen, Widersehlichkeiten, schwere Mißhandlungen und Verwundungen, Ent-
decken eines Komplotts oder gefährlicher Weikzeuge im Besitz von Gefangenen, die
Anwendung von Fesselung, Zwangsstuhl und Zwangsjacke, Feuer, Unglücksfälle und
dergl. ist dem Vorsteher ungesäumt Anzeige zu erstatten.
Verhalten bei Feuersgefahr.
§ 41.
Für den Fall einer Feuersgefahr sind vom Gesängnisvorsteher im voraus
die Maßregeln zu bestimmen, durch welche die Reitung der Gefangenen gesichert,
deren Entweichung verhütet und, soweit nötig, die anderweite sichere Unterbringung
derselben bewerkstelligt wird.
o es geschehen kann, ist vom Vorsteher durch Kommunikation mit der
Militärbehörde dafür zu sorgen, daß bei jedem in dem Stadtteile, wo das Gefäng-
nis liegt, auskommenden Brande ohne vorherige besondere Requisition ein Militär-
kommando beim Gesängnisse erscheint und die Mahregeln zur Räumung dieses und
zur Bewachung und Uberführung der Gefangenen unterstützt.
Von dem Gefängnisvorsteher sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,
daß bei Feuersgefahr ausreichende Wassermenge, gebrauchsfähige Spritze und Lösch-
apparate (wo Wasserleitung im Gefangenhause besteht, Hydranten mit dazu gehörigen
Schläuchen) zur Verfügung stehen.
Bei einem in der Nacht ausbrechenden Brande, welcher dem Gefängnisse
Gefahr droht, sind die Gefangenen zu wecken, wozu da, wo eine Glocke vorhanden
ist, das Zeichen auch mit dieser gegeben werden soll.
Beim Ausbruch eines Feuers im Gesängnisse oder in Gefahr drohender
Nähe desselben, welches nicht sogleich wieder gelöscht wird, ist alsbald auf die Rettung
der Gefangenen Bedacht zu nehmen.
Der Vorsteher hat sich ohne Verzug an Ort und Stelle zu begeben und die
Rettung der Gefangenen zu leiten.