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Steht nicht gleichzeitig auch das Gericht in Gefahr, so ist ihm von den
übrigen Gerichtsbeamten hierzu Beistand zu leisten. Das abkömmliche Dienerper-
sonal u6 Gericht ist zur Hülfeleistung bei Räumung des Gefängnisses verpflichtet.
ei Gefahr im Verzug sind die Aufseher zur Entleerung des Gefängnisses
nach Sien dieser Bestimmungen auf eigene Hand befugt.
i jeder Räumung ist mit den Insassen der oberen Gesängnisräume zu
beginnen. Inwieweit dieselbe zunächst von den gefährdeten nach feuersicheren Räumen
des Gefängnisses geschehen kann, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und
nach der Bedrohlichkeit.
Die Räumung des Gefängnisses darf sich nicht auf die Öffnung der Türen
und die Wegführung der Gefangenen, oder wo die Eullassung geschieht, auf deren
Anordnung beschränken; es ist vielmehr sorgfältig darauf zu sehen, daß kein Ge-
—5 zurückbleibe und es sind daher solange es irgend angeht, die Zellen hier-
auf noch besonders zu untersuchen. Das Augenmerk ist hierbei auch namentlich
auf etwa vorhandene Kranke, Schwerhörige, Gefesselte u. dergl. zu richten.
Gefährlichen Eefangenen sind, soweit cs Zeit und Umstände erlauben, bei
der liberführung Fesseln anzulegen.
Untersuchungsgesangene sind bei der lberführung von anderen Gefangenen
Möglichst getrennt zu halten.
Gefangene, deren weitere Verwahrung oder Bewachung nicht unbedingt er-
forderlich erscheint, z. B. leichtere Strafgefangene, können nötigenfalls in Freiheit
gesetzt werden.
Inwieweit ungefährliche Gefangene mit zu den Löschungsarbeiten zu ver-
wenden 4# bestimmt sich nach den Umständen.
Ausseher sind verpflichtet, bei einem im Gefängnisse oder in dessen
Nähe Wrms Brande die Reltung der Gefangenen der Sorge für die eigene
Familie und Habe voranzustellen. Hiervon können dieselben nur durch ausdrückliche
Bewilligung des die Retlung leitenden Beamten entbunden werden.
Jede Gefängnisrevision des Vorstehers hat sich darauf zu erstrecken, ob die
zum Zwecke der Feuersicherheit des Gefängnisses und der Gefangenen getroffenen
Einrichtungen in Ordnung sind, und ob das Gefängnispersonal sich seiner desfall-
sigen Obliegenheiten gehörig bewust ist.
O. Disziplin.
1. Verhaltungsmaßregeln für die Gesangenen.
Gehorsam, Nuhe, Verkehr mit auderen Gesangenen.
542.
eder Gefangene hat sich der Hausordnung und den im Gefängnisse be-
# besonderen Vorschriften zu fügen, den Anordnungen aller Gefängnisbe-