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Die notwendige Bekleidung besteht bei männlichen Gefangenen in Jacke
und Beinkleidern von Zwillich, Hemd und Socken, bei Frauen in Röcken, Jacken,
Schürzen, ’mbx-. und Strümpfen, für beide in Pantoffeln als Schuhwerk.
nicht im Gebrauche befindlichen Kleider= und Wäschebestände sind in
einem pclicht lustigen Naume aufzubewahren.
Schadhafte Stücke sind nach der Reinigung sofort auszubessern und dürfen,
ehe dies aelchhhen ist, nicht wieder ausgegeben werden
Der Vorsteher hat die Kleider= und Wischevorräte zu revidieren, er allein
hat über die Ausrangierung zu bestimmen.
Die den Gefangenen bei der Einlieferung abgenommenen Kleidungsstücke
werden nach erfolgter Reinigung (salls diese für nolwendig befunden wird) etikettiert.
in einem geeigneten Naume unter sicherem Verschlusse aufbewahrt und dem Ge-
sangenen bei der Enllassung ausgehändigt.
Werden den Gefangenen die eigenen Kleider belassen, so dürsen sie doch
in der Regel nicht mehr als einen vollständigen Anzug zur Verfügung haben.
Die Reinigung der den Gefangenen belassenen eigenen Kleider und Wäsche
darf nur von Anstalts wegen erfolgen.
Lagerung.
5 50.
Jeder Gefangene erhält ein besonderes Bettlager, bestehend aus Strohsack
und einem mit Stroh gefüllten Kopfpolster, sowie einer, nach Bedürfnis zwei wolle=
nen Decken, welche in ein Leinentuch rpestegen sind, cventuell mit einem Bett-
gestell oder einer Pritsche. In der Regel haben sich alle Gefangenen des von der
Anstalt gewährten Lagers zu bedienen. Die Benutung eigener Betten kann nur
in dringenden Fällen vom Gefängnisvorsteher gestattet werden.
4. Beköstigung.
Allgemeine Bestimmungen.
8 60.
Die Beköstigung der Gefangenen erfolgt enlweder durch die Gefängnisver-
waltung auf Staatskosten oder im Wege der Selbstbeköstigung auf Kosten der Ge-
fangenen.
einem Gefangenen auf sein Verlangen die gelesttköstinuan gestattet
96.
Ob
ist, richtet sich nach den Bestimmungen der 38 85, 89, 92,
Für die Beköstigung der Gefangenen aa nn nnd für die Ver-
go Lpflegung dieser ũberhaupt sind neben den gegenwärtigen BVestimmungen die Vor-
— der in Anlage No. 6 beigefügten Verpflegungsordnung maßgebend.