Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Beköstigung durch die Gefängnisverwaltung. 
661. 
Jedem Gefangenen ist die durch die Verpflegungsordnung vorgeschriebene 
Kost in der angeordneten Menge und in guter Beschaffenheit zu gewähren. 
Gesangene, in betreff deren der Gefängnisarzt begutachtet, daß sie nach 
ihrer Körperbeschaffenheit und früheren Lebensweise die den gesunden Gefangenen 
nach der Verpflegungsordnung zu verabfolgende Kost nicht vertragen können, er- 
halten auf Anweisung des Gefängnisvorstehers eine ihrem Bedürfnisse entsprechende 
Kost von anderer Zusammensetzung und Zubereitung. 
Selblibeköstigung. 
6662. 
Die Selbstbeköstigung darf nur mittelst der vom Vorsteher hierfür zugelasse- 
nen Person bewirkt werden. 
Wird sie gestatlet, so sind die Viktualien, ebenso wie das Geschirr vor der 
Verbreich sorgfältig zu untersuchen; Vackwaren sind zu durchschneiden. 
im Wege der Selbstbeköstigung beschaffte Kost darf die Grenzen eines 
mäßigen Genusses nicht überschreiten. 
Der Genuß von Branntwein ist auch in diesem Falle regelmäßig ausge- 
schlossen. 
. Heizung und Beleuchtung. 
§ 6 
Die Heizung der Gefängnisräume muß unter Berücksichtigung der Jahres- 
zeit und der Witterung so erfolgen, wie dies für die Erhaltung der Gesundheit 
der Gefangenen erforderlich ist. 
Regelmäßig sind die Gefängniszellen, wesze nicht blos als Schlafräume 
dienen, vom 1. Oklober bis letzten April zu heiz 
Verwendung von Solaröl und # krolene bein Schüren ist ausgeschlossen. 
Vor dem Abendschluß hat der Gefangenenaufseher sich davon zu überzeugen, 
daß das Fercri in den Ofen und in der Küche erloschen ist. 
der Nacht sind die Treppen und Flure, solange es dunkel ist, zu er- 
leuchten. Dich geschieht mittelst gehörig geschlossener Lampen oder Laternen, in 
welchen Rüböl gebrannt wird. 
6. Arbeit. 
Allgemeine Grundsätze. Art der Arbelt. 
In jedem Gefängnisse sind, soweit es möglich und tunlich, nützliche Arbeiten 
einzuführen, insbesondere solche, deren Betrieb geeignet ist, das Fortkommen des 
Gefangenen nach seiner Entlassung zu fördern.
	        
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