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Die Leitung der Arbeit der weiblichen Gefangenen liegt der Gefangenen-
ausseherin ob (vergl. 8 11
Es kann einzelnen Gefangenen gestattet werden, andere als die im Gefäng-
nisse eingeführten Arbeiten zu betreiben.
Ungesunde und mit der Ordnung im Gefängnisse unverträgliche Arbeiten
sind weder einzuführen noch zuzulassen.
Alle für die Anstalt erforderlichen Kleidungsstücke, Lagerungsgegenstände
und Utensilien müssen, wenn möglich, durch die Gefangenen selbst versertigt
werden.
ie fũr die Zwecke der Gefängnisverwaltung erforderlichen Hausarbeiten
sind bêßv hesongene zu verrichten.
Im Ubrigen ist die dauernde Beschäftigung der Gefangenen tunlichst durch
Verträge mit Arbeitsunternehmern oder Arbeitgebern zu sichern.
Zwangsarbelt.
6 5.
Inwiesern ein Gefangener zur Arbeit gezwungen oder unter Umständen
zur freiwilligen Beteiligung an den rinhesübeten. ##teiten zugelassen werden kann,
richtet sich nach den Bestimmungen der 88 83, 87, 90, 93, 96.
Über die Zulässigkeit der gewählten # entscheidet der Gefängnis=
vorsteher.
Leltung der Arbelt.
8 66.
Wer bei den von der Verwaltung eingerichteten Arbeiten, sei es auf An-
ordnung des Vorstehers, sei es freiwillig, beteiligt ist, hat der Anweisung der den
Arbeitsbetrieb leitenden Personen Folge zu leisten.
Arbellsfreie Tage.
867.
An den Sonntagen und den christlichen Feiertagen ruht die Zwangsarbeit,
ebenso für Juden auf ihren Anutrag am Sabbat und den jüdischen hohen
Festtagen.
Selbstgewählle Beschäftigung.
8 68.
Den Gefangenen, welche zu einer Arbeit nicht angehalten werden, steht es
frei, nach eigener Wahl sich selbst zu beschäftigen. liber die Zulässigkeit der ge-
wählten Arbeit entscheidet der Gefängnisvorsteher.