Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

88 
Die Leitung der Arbeit der weiblichen Gefangenen liegt der Gefangenen- 
ausseherin ob (vergl. 8 11 
Es kann einzelnen Gefangenen gestattet werden, andere als die im Gefäng- 
nisse eingeführten Arbeiten zu betreiben. 
Ungesunde und mit der Ordnung im Gefängnisse unverträgliche Arbeiten 
sind weder einzuführen noch zuzulassen. 
Alle für die Anstalt erforderlichen Kleidungsstücke, Lagerungsgegenstände 
und Utensilien müssen, wenn möglich, durch die Gefangenen selbst versertigt 
werden. 
ie fũr die Zwecke der Gefängnisverwaltung erforderlichen Hausarbeiten 
sind bêßv hesongene zu verrichten. 
Im Ubrigen ist die dauernde Beschäftigung der Gefangenen tunlichst durch 
Verträge mit Arbeitsunternehmern oder Arbeitgebern zu sichern. 
Zwangsarbelt. 
6 5. 
Inwiesern ein Gefangener zur Arbeit gezwungen oder unter Umständen 
zur freiwilligen Beteiligung an den rinhesübeten. ##teiten zugelassen werden kann, 
richtet sich nach den Bestimmungen der 88 83, 87, 90, 93, 96. 
Über die Zulässigkeit der gewählten # entscheidet der Gefängnis= 
vorsteher. 
Leltung der Arbelt. 
8 66. 
Wer bei den von der Verwaltung eingerichteten Arbeiten, sei es auf An- 
ordnung des Vorstehers, sei es freiwillig, beteiligt ist, hat der Anweisung der den 
Arbeitsbetrieb leitenden Personen Folge zu leisten. 
Arbellsfreie Tage. 
867. 
An den Sonntagen und den christlichen Feiertagen ruht die Zwangsarbeit, 
ebenso für Juden auf ihren Anutrag am Sabbat und den jüdischen hohen 
Festtagen. 
Selbstgewählle Beschäftigung. 
8 68. 
Den Gefangenen, welche zu einer Arbeit nicht angehalten werden, steht es 
frei, nach eigener Wahl sich selbst zu beschäftigen. liber die Zulässigkeit der ge- 
wählten Arbeit entscheidet der Gefängnisvorsteher.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.