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Ingleichen erledigt sich die Bestimmung der Höchsten Verordnung vom 30.
Oktober 1903 (Ges.-S. S. 80) sub 1, während die Bestimmung dieser Verordnung
sub 2, wonach für diejenigen Referendarc, welche den Vorbereitungsdienst vor dem
1. Januar 1903 angetreten haben, der Vorbereitungsdienst nur drei Jahre um-
faßt, in Wirksamkeit bleibt.
Das erste Geschäftsjahr (§ 5 Abs. 1 der Vorschriften) umfaßt die Zeit vom
1. März 1905 bis 31. März 1906.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Hoöchsteigenhändig vollzogen und
Unser Fürstliches Insiegel beidrucken lassen.
Gegeben Dresden, am 15. Februar 1905.
(#. 8) (06) Heinrich XV.
(ecz.) v. Meding.
Vorschriflen, die jurislischen Prüsungen und die Vorbereilung
zum häöheren Juslizdienst belr.
Erster Teil.
Die erste juristische Präfung.
81.
Das Gesuch um Zulassung zur ersten juristischen Prüfung ist an den Prä-
sidenten des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena zu richten.
Dem Gesuche sind beizufügen:
1. das Reifezeugnis eines deutschen humanistischen Gymnasiums;
2. das Zeugnis über die Militärverhältnisse;
3. die Universitäts-Abgangszeugnisse sowie die Zeugnisse über den Be-
such von seminaristischen und sonstigen Ubungsvorlesungen;
4. ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf, in welchem insbeson-
dere der Gang der Universitätsstudien darzulegen ist und die Rechts-
gebiete zu bezeichnen sind, denen etwa der Prüfling vorzugsweise
Fleiß und Interesse zugewandt hat, auch anzugeben ist. ob, während
welcher Zeit, und wo der Prüfling seiner aktiven Dienstpflicht im
stehenden Hecre oder in der Marine genügt hat.
Gesuch und Lebenslauf sind von dem Prüfling eigenhändig zu schreiben.