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Der Vorsitzende der Kommission und dessen Stellvertreter werden vom
Präsidenten des Oberlandesgerichts für jedes Geschäftsjahr ernannt.
Der Vorsitz wird in der Regel einem richterlichen Mitglied übertragen.
Die einzelnen Prüfungen sind von vier Mitgliedern einschließlich des Vor-
sibenden abzunehmen. Unter den Mitgliedern sollen sich in der Regel zwei Uni-
versitätslehrer befinden.
6.
Die erste Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen.
6 7.
Den Gegenstand der Prüfung bilden die Ficher des öffentlichen und
Privatrechtes und der Reechtsgeschichte, sowie die Grundlagen der Staatswissen-
schaften.
Die Prüfung muß auf Erforschung der Kenntnisse des Prüflings, seiner
Einsicht in das Wesen und die geschichtliche Entwickelung der Rechtsverhältnisse,
sowie darauf gerichtet werden, ob sich der Prüfling überhaupt die für seinen
künftigen Beruf erforderliche allgemeine rechts= und staatswissenschaftliche Bildung
erworben habe.
6.
Die schriftliche Prüfung besteht in der Fertigung einer schriftlichen rechts-
wissenschaftlichen Arbeit. Die Aufgabe für diese, welche auch in der Vorlegung
eines Rechtsfalles bestehen kann, ist von dem Vorsitzenden der Kommission nach
vorgängiger Verständigung mit deren übrigen Mitgliedern zu stellen.
809.
Die Arbeit ist binnen einer sechswöchigen Frist in Reinschrift abzuliefern.
Am Schlusse hat der Prüfling zu versichern, daß er die Arbeit selbständig
angefertigt und anderer als der von ihm angegebenen Schriften sich dabei nicht
bedient habe.
Wird die Frist versäumt, so ist dem Prüfling nach dem Ermessen des Vor-
sitzenden entweder alsbald. oder nach dem Ablauf einer Frist, welche bis zu sechs
Monaten erstreckt werden kann, eine audere Aufgabe zu erteilen. Bei wiederholter
Fristversäumung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Weist jedoch der Prüf-
ling in diesem Falle nach, daß er durch außerordentliche Umstände an der
rechtzeitigen Einreichung der Arbeit verhindert worden ist, so kann ihm vom Vor-
sitzenden auch noch eine dritte Aufgabe erteilt werden. Wird auch die Frist für
diese nicht eingehalten, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Prüflinge, welche sich einer Verletzung der hinsichtlich der selbständigen
Anfertigung der Arbeit abzugebenden Versicherung schuldig gemacht haben, werden
je nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von der Prüfung
ausgeschlossen. Dies gilt auch in den Fällen, in welchen durch Verschweigung der