9§ 33.
Die Relation kann aus laufenden oder zurückgelegten Akten erstattet werden.
Dem Vorsiyenden der Kommission sind auf sein Ersuchen von den Vor-
ständen der Gerichte zur Prüfung gecignete ProzeWakten mitzuteilen.
g 34.
Dem Ermessen der Kommission bleibt vorbehalten, an Sielle der Relation
aus Prozeßakten eine schriftliche Relalion auf Grund mündlicher Proze#verhandlun=
gen unter Bestimmung einer anderen entsprechenden Frist (§ 31 Absatz 2) zur
Aufgabe zu stellen.
z 35
Die Beantwortung der schnsulichen Fragen erfolgt unter Beaufsichtigung.
Welche Hilfsmittel bei diesen Arbeiten zu gestatten sind, bestimmt die Kommission.
8 36.
Die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten licgt denjenigen Mitgliedern der
Kommission ob, vor welchen der Referendar die mündliche Prüfung ablegen soll.
Wird die rechtswissenschaftliche Arbeit und die Relation für völlig mißlungen er-
achtet, so kann der Referendar auf Vericht der Kommission von der Landessustiz=
verwaltung sofort in den Vorbereitungsdienst zurückverwiesen werden.
8§ 37.
Mit der mündlichen Prüfung ist ein freier Vortrag aus Akten zu verbin-
den, welche dem Referendar drei Tage vor dem Prüfungstermine zugestellt werden.
Die Prüfung ist öffentlich.
Zu einem Prüfungstermine können mehrere, jedoch nicht über sechs Reseren-
dare vorgeladen werden.
6 38.
Der Vorsitzende der Kommission ist ermächtigt, einen Referendar, ohne daß
eine nochmalige Zulassung besonders auszuwirken ist, dann nachprüfen zu lassen,
wenn der Referendar ohne sein Verschulden ourch außerordentliche Umstände an
rechtzeitiger Einreichung der rechtswissenschaftlichen Arbeit oder der Relalion oder
am Erscheinen in einem Prüfungstermine verhindert worden ist.
Es ist jedoch solchen Falls die etwa verspätet eingereichte rechtswissenschaft-
liche Arbeit oder die verspätet eingereichte Relation nicht nachträglich anzunehmen,
vielmehr ist auf Antrag des Referendars und zwar nach dem Ermessen des Vor-
sibenden alsbald oder nach Ablauf einer Frist, welche bis zu 6 Monate erstreckt wer-
den kann, niee bezügliche neue Aufgabe zur schriftlichen Beantwortung zu erteilen.
t dagegen der Referendar die rechtzeitige Einreichung der rechtswissenschaft-
lichen Ibeiit oder der Relation oder hat er einen Prüfungstermin ohne triftige