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Gesetz lammlung
Fürstentum Reuß Aelterer Linie.
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(Ausgegeben am 25. Februar 1905).
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vom 16. Februar 1905,
betreffend Tarifbestimmungen über die Erstattungsforderungen
berländischer Armenverbände.
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Nachdem ein vom KLonbesaneschnh des Fürstentums aufgestellter Entwurf
zu einem neuen „Tarif der Säße für die Erstaltungsforderungen der Armenver=
bände des Fürstentums Neuß Alterer Linie unter cinander bezüglich der #Aluswenvungen
für Kur-Verpflegung und Beerdigung Hülfsbedürftiger“ in der aus der Anla
ersichtlichen Form von Fürstlicher Landesregierung bestätigt worden ist, werden Sisse
Tarifbestimmungen hierdurch mit der Anordnung bekannt gemacht, daß deren
Wirksamkeit mit dem 1. März l. Is. beginnt und vom gleichen Tage ab die
mittelst Regierungs-Bekanntmachung vom 31. Jannar 1880 (Ges.-S. S. 2) ver-
öffentlichten Bestimmungen außer Wirksamkeit treten.
Greiz, am 16. Februar 1905.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.
A. Tarif
der Sätze für die Erstattungeforderungen der Armenverbände des
Fürstentums Reuß Alterer Linie unter einander bezüglich der Auf-
wendungen für Kur-Verpflegung und Beerdigung Hülfsbedürftiger.