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I. Verpflegungs= und Kurkosten für erwachsene arbeitsunfähige
Hülfsbedürftige.
5 1.
Für jeden Tag der Verpflegung eines arbeits= und enerbaunfähigen
Hülssbedurfüge im Alter von 14 Jahren und darüber sind zu vergüte
1. den Ortsarmenverbänden Greiz (Stadt= und Schohsimeint,h) und
Zeulenroda:
a. 60 Pfennige bei Verpflegung innerhalb eines der genannten Gemeinde-
ezirke,
b. 50 Pfennige bei Verpflegung innerhalb eines ländlichen Gemeindebezirke,
2. den ländlichen Ortsarmenverbänden
50 Pfennige bei Verpflegung innerhlb eines ländlichen Gemeindebezirks,
60 Pfennige innerhalb des Gemeindebezirks Greiz (Stadt= und
Schloßgemeinde) oder Zeulenroda.
Die Säte zu 1 und 2 kommen gleichmäßig zur Anwendung, die Verpfle=
gung mag innerhalb oder außerhalb eines Kranken= oder Armenhauses, eines
Hoftalt oder einer ähnlichen Anstalt bewirkt worden sein, mit Ausnahme jedoch
#rl Falles, wenn der Hülfsbedürftige notwendigerweise im Fürstlichen Landkrau-
- zu Greiz oder im slädtischen Krankenhause zu Zeulenroda untergebracht
war (s. § 2).
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Wenn und solange ein erkrankter Hülfsbedürftiger im Alter von 14 Jahren
und darüber nokwendigerweise im Fürstlichen Landkrankenhause zu Greiz unterzu-
bringen war, so sind die Kosten nach dem dort jeweilig gültigen, unter Abzug der
allgemeinen Verwaltungskosten (§ 30 Abs. 3 des Gesehes über den Unterstühungs-
wohnsip) festgestellten Säte gleichmäßig von allen Armenverbänden unter einander
zu erstalten. Dieser Satz beträgt zur Zeit 1,00 Mk. (vergl. Regierungs-Vekannt-
machung vom 31. August 1894 unter Ziff. 5 — Amts= und Verordnungsblalt
1894, Seite 7 .
Für * vennh den vorstehenden Bestimmungen im städtischen Krankenhause
zu Zeuleuroda erfolgte Verpflegung sind für jeden Tag 80 Pfg. zu erstatten.
Werden Hülfsbedürftige notwendigerweise wegen Geisteskrankheit im
Fürstlichen Landkrankenhause zu Greiz untergebracht, so haben alle Armenverbäude
gleichmäßig untereinander für jeden Tag der Verpflegung den hierfür festgestellten
Satz zu erstatten, welcher zur Zeit 3 Mk beträgt (vergl. Ziff. 6 der eit. Regierungs-
Bekanntmachung vom 31. August 1894).
§ 3.
Für die notwendig gewordene ärztliche oder wundärztliche Behandlung er-
krankter Hülfsbedürftiger mit Einschluß der Kosten der ihnen etwa gereichten Arz-