Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

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Dasselbe gilt von den Kosten des notwendigen Transports eines Kranken 
in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus. 
IV. Beerdigungskosten. 
87. 
Die Kosten der Beerdigung einer Person werden, einerlei, ob das Begräbnis 
in einer Sirbt- oder Landgemeinde erfolgt, mit höchstens 15 Mark vergntet. 
lien sich im Einzelfall die Kosten niedriger, so kann nur deren Betrag 
zur Erfwieten in Ansatz gebracht werden. 
*s 32 
Die Kosten eines vor der Beerdigungshaudlung stattfindenden Transportes 
der Leiche, welcher etwa nach den Verhältnissen des Einzelfalles notwendig wird, 
wenn die Leiche außerhalb eines zum betreffenden Armenverbandsbezirke gehörigen 
Wohnhauses aufgefunden wird, kommen besonders in Ansatz.
	        
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