7. Regierungs-Verordnung
vom 20. März 1905,
Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung
vom 4. November 1904 betreffend.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erleilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird hiermit auf Grund des § 4 der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom
4. November 1904 (Neichsgesehblatt S. 387 ff.) und zu ihrer weiteren Ausführung
folgendes verordnet:
Landesaufsichtsbehörde und Aufsichtsbehörde im Sinne der Eisenbahn-Bau-
und Betriebsordnung ist Fürstliche Landesregierung, soweit sich nicht aus den be-
stehenden Staatsverträgen über den Ban und Betrieb von Eisenbahnlinien im
Fürstentum etwas anderes ergibt.
Die Regierungs- Verordnung vom 10. Juni 1884, allgemeine Polizeivor=
schriften für die im Fürstentum Reuß ält. Linic gelegene Strecke der! im Sekundär-
betrieb stehenden Mehltheuer—Weidaer Eisenbahn betreffend (Ges. S. S. 61), ist
aufgehoben.
Die Regierungs-Verordnung vom 9. März 1894, betressend die Sicherung
des Betriebs auf den Nebeneisenbahnen (Ges. S. S. 4) bleibt mit der Maßgabe
in Krast, daß Zuwiderhandlungen gegen dieselbe vom 1. Mai 1905 ab nach § 82
Abs. 1 der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904 bestraft
werden.
Greiz, am 20. März 1905.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.
3. Regierungs-Verordnung
vom 21. März 1905,
die Einführung einer einheitichen Deutschen Arzneitaxe betreffend.
t Höchster im Namen Seiner Hochsürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter * Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten