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wird, nachdem zusolge einer unter den Bundesregierungen getroffenen Verständigung
die Einführung einer einheitlichen Arzueitaxe in den Bundesstaaten beschlossen worden
ist, auf Grund § 80 Abs. 1 der ren folgendes verordnet:
Die Deutsche Arzneitaxe wird r das Fürstentum mit dem 1. April d.
Is. eingeführt.
Von diesem Zeitpunkte an sind die Preise der Arzneien in der Form und
Verpackung, in der sie auf ärztliche oder sonstige Anweisung oder im sogenannten
Hendverkaufe abgegeben werden, nach der Deutschen Arzneitaxe zu berechnen.
ie amtliche Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe erscheint im Verlage d
Weidmann'schen Buchhandlung in Berlin, 8S. W. 12, Zimmerstraße 94, und n
im Buchhandel zum Ladenpreise von 1.20 M. für ein in Leinen gebundenes Exemplar
zu beziehen.
8 2.
Auf Rezepte für Rechnung öffentlicher Anstalten und Kassen und solcher
Vereinc und Anstalten, welche der öffentlichen Armenpflege dienen, sowie auf Rezepte
über Tierarzneien ist bei rechtzeiliger, d. i. binnen drei Monaten nach Vorlegung
der Rechnung erfolgender Zahlung ein Preisnachlaß (Rabatt) von 20½ auf den
nach der Taxe ermittelten Preis der Arznei zu gewähren.
Jedoch finden die Bestimmungen unter Ziffer II der Arzneitaxe auch hier
Unwendung.
e Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung auf eine nach Ziffer 23
der 1½ erechnelr Zusatzgebühr (Nachtta
Bei sofortiger Bezahlung ist der Peionochtah (Nabatt) mit auf dem Rezept
zu vermerken.
5§ 3.
Überschreitungen der Taxe (§8 1 und 2) werden nach § 148 Ziffer 8 der
Gewerbeordnung bestraft.
8 4.
Die Arzneitaxe samt Abänderungen ist in der Offizin zu jedermanns Ein-
sicht auszulegen.
22, 24 der - vom 10. Juni 1859 (Ges. S.
S. e K lirneh. sie sich noch in Kraft befinden, mit dem 1. April 1905
i
Greiz, am 21. März 1905.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding. Se#e
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