Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

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2. 
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. 
Greiz, am 24. Juni 1905. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
von Meding. 
Saupe. 
14. Regierungs-Verordnung 
vom 26. Juni 1905 
zur Abänderung der Regierungs-Verordnung vom 27. März 1895, 
betr. die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des 
Handelsgewerbes. 
e Vorschrift der Regierungs-Verordnung vom 27. März 1895 unter 
Blllo - und Friseurgewerbe) erhält in Absatz 1 folgenden Zusa 
An 
sab 
n den zweiten Feiertagen des Weihnachts--, Oster- und Sünsenes ist 
die beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern nur insoweit gestattet, 
als sie bei 
der Vorbereitung von öffentlichen Theatervorstellungen und Schau- 
stellungen erforderlich ist. 
Greiz, am 26. Juni 1905. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
von Meding. 
  
Saupe. 
15. Regierungs-Verordnung 
vom 30. Juni 1905, 
betr. die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Ajetylen 
sowie die Lagerung von Carbid. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
	        
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