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wird hierdurch auf Grund einer Verständigung im Bundesrat verordnet, was folgt:
§ 1.
Wer Azetylen herstellen oder verwenden will, hat dies, unbeschadet der
Bestimmungen in § 23, spätestens bei der Inbetriebsetzung der Apparate auf dem
platten Lande dem Fürstlichen Landratsamt, in den Städten aber dem Gemeinde=
vorstand anzuzeigen.
Je eine genaue Beschreibung und Schnittzeichnung der Apparate und je
eine Anweisung über ihre Behandlung sind den genanntken Behörden vorzulegen
und im Apparatenraum an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen. Das
Gleiche gilt von einer wesentlichen Veränderung der Apparate und ihrer Behandlung.
8 2.
Die Herstellung und Aufbewahrung von Azetylengas darf nicht in oder
unler Räumen erfolgen, die zum Aufenthalte von Menschen bestimmt sind; die
Gasentwickler und Gasbehälter dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, welche
mit leichter Bedachung versehen und von Wohnräumen, von Scheunen oder von
Ställen durch eine Brandmauer (öffnungslose massive Mauer) oder einen Abstand
von wenigstens 5 Meter getrennt sind. Die Einziehung einer leichten, mit Hilfe
schlechter Wärmeleiter hergestellten Zwischendecke ist gestattet.
Im Freien ausgestellte Apparate müssen wenigstens 5 Meter von zum
Aufenthalte von Menschen bestimmten Baulichkeiten, von Scheunen und Ställen
entserut sein.
Feststehende Azetylengasentwicklungsapparate dürfen nicht im Freien ausge-
stellt werden, sofern sie nicht nur für v Sonuerbetrieb dienen.
Die Apparatenräume (52 Abs. 5 missen nach außen aufschlagende Türen
besitzen, welche entweder unmittelbar ins Freic oder in solche Räume führen, in
denen sich kein offenes Feuer befindet und die nicht mit Licht betreten werden; sie
müssen hell, geräumig, gut gelüftet und frostfrei sein.
Die Heizung darf nur durch Dampf oder Wasser oder durch andere Ein-
richtungen geschehen, bei denen auch im Falle der Beschädigung die Bildung von
Funken oder das Glühendwerden sowie der Zutritt von Azetylen zu offenem Feuer
oder bocherhitzen Gegenständen ausgeschlossen ist.
der Feuerstätte für die Heizung müssen die Apparatenräume durch
Prandnanern getrennt sein.
84.
Die künstliche Beleuchtung der Apparatenräume darf nur von außen er-
solgen. Sie ist vor einem dicht schließenden Fenster, das nicht geöffnet werden
kann, wenn möglich in einer türfreien Wand anzubringen. Befindet sich in der-
selben Wand mit diesem Feuster eine Tür oder ein zu öffnendes Feuster, so ist