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elektrisches Glühlicht in doppelten, durch ein Drahtnetz geschützten Birnen mit
Außenschaltung und guter Isolicrung der Leitung anzuwenden. Wird zur Be-
leuchtung Azetylen verwendet, so muß daneben eine andere, den vorstehenden Be-
stimmungen entsprechende Beleuchtung betriebsbereit vorhanden sein.
5.
Die Apparatenräume dürfen für andere Zwecke nicht verwendet und von
Unbesugten nicht betreten werden. Das Betreten dieser Räume mit Licht sowie
das Rauchen in ihnen ist verboten. Diese Verbote sind an den Türen deutlich
sichtbar zu machen.
86.
Die Entlüftung der Apparatenräume hat durch genügend weite, im höchsten
Punkte dieser Räume aufzusetzende Nohre zu geschehen. Die Entlüftungsrohre der
Näume sind bis über das Dach derart ins Freie zu führen, daß die abziehenden
Gase und Dünste weder in geschlossene Räume noch Kamine gelangen können.
6 7.
Die Apparate müssen in allen Teilen so hergestellt sein, daß sie gegen
Formveränderung und Durchrosten widerstandsfähig sind und dauernd gasdicht bleiben.
868.
In den Apparaten und Gasleitungen dürfen keine aus Kupfer bestehenden
Teile angebracht sein. Die Verwendung von Messing ist zulässig.
5#9.
Die Apparate müssen so eingerichtet sein, daß sie entweder eine vollständige
Entlüftung gestatten, oder das Entweichen des Gasluftgemisches in ausreichendem
Maße ermöglichen. Sie müssen ferner so eingerichtet sein, daß ein Uberdruck von
mehr als einer halben Atmosphäre und im Entwickler eine Erhitzung über 100
Grad Celsius ausgeschlossen bleibt, sofern nicht für fabrikmäßige Betriebe in der
Genehmigung nach § 16 der Gewerbeordnung etwas anderes bestimmt ist. Ferner
müssen Vorrichtungen zur Entfernung von Vernnreinigungen (Phosphorwasserstoff,
Ammoniak und dergleichen) vorhanden sein.
Das Zurücktreten von Gas aus dem Gasbehälter in den Entwickler muß
durch einen Wasserabschluß verhindert sein.
6 10.
Die Leitungen müssen bis zu einem Uberdrucke von ½% Atmosphärc voll-
kommen dicht und im übrigen unter Beobachtung derselben Vorsichtsmaßregeln wie
die Steinkohlengasleitungen gelegt sein.
8 11.
Der Gasbehälter muß mit einem Abzugsrohre versehen sein, welches das
Abströmen des sich nachentwickelnden Gases gestattet, sobald der Gasbehälter nicht
mehr aufnahmefähig ist.