Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

43 
erkeilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
wird zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung der Reblaus, 
vom 6. Juli 1904 und entsprechend den vom Bundesrat zur Ausführung der 
88 1 bis 3 dieses Gesetzes ausgestellten Grundsätzen (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich 1905 No. 11) folgendes verordnct: 
81. 
Die amtliche Beaufsichtigung aller Rebpflanzungen und die Bekämpfung 
der Neblaus liegt Fürstlichem Landratsamte ob. 
Zur Durchführung der Beaufsichtigung, zur Leitung der Vernichtungs= und 
Desinfektionsarbeiten in Rebpflanzungen sowie zur Feststellung der Wirkung der 
Desinfektionen wird ihm ein von Fürstlicher Landesregierung zu ernennender Sach- 
verständiger beigegeben. 
8 2. 
Ortspolizeibehörde im Sinne des 8 4 des Reichsgesetzes ist 
der Gemeindevorstand. 
Zuständige Behörde im Sinne des § 2 des Reichsgesetzes, 
Polizeibehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 3 des Reichsgesetzes, 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 5 des Reichsgesetzes ist 
Fürstliches Landratsamt. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 2 des Reeichsgesetzes 
und der Ziff. 24 der Ausführungsbestimmungen ist 
Fürstliche Landesregierung. 
6 3. 
Die Ortspolizeibehörde hat die bei ihr nach § 4 des Reichsgesetzes ein- 
gehenden Anzeigen von reblausverdächtigen Erscheinungen unverzüglich an Fürst- 
liches Landratsamt mitzuteilen. 
* 4. 
Der Marktverkehr mit Wurzelreben oder Blindreben ist verboten. Zuwider- 
handlungen werden nach § 10 Ziff. 2 und § 11 Ziff. 1 mit § 2 Ziff. 4 des 
RNeichsgesetzes bestraft. 
86. 
Ein Schadenersatzanspruch nach § 6 des Reichsgesetzes ist beim Fürstlichen 
Landratsamte anzumelden. 
Die Ermittelung und Feslstellung des Schadens erfolgt durch Fürstliches 
Landratsamt, soweit nötig, nach zweckdienlicher Erörterung und unter Zuziehung 
geeigneter Sachverständiger. Gegen diese Feststellung ist innerhalb 10 Tagen Be- 
schwerde an Fürstliche Landesregierung zulässig. 
10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.