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erkeilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung der Reblaus,
vom 6. Juli 1904 und entsprechend den vom Bundesrat zur Ausführung der
88 1 bis 3 dieses Gesetzes ausgestellten Grundsätzen (Zentralblatt für das Deutsche
Reich 1905 No. 11) folgendes verordnct:
81.
Die amtliche Beaufsichtigung aller Rebpflanzungen und die Bekämpfung
der Neblaus liegt Fürstlichem Landratsamte ob.
Zur Durchführung der Beaufsichtigung, zur Leitung der Vernichtungs= und
Desinfektionsarbeiten in Rebpflanzungen sowie zur Feststellung der Wirkung der
Desinfektionen wird ihm ein von Fürstlicher Landesregierung zu ernennender Sach-
verständiger beigegeben.
8 2.
Ortspolizeibehörde im Sinne des 8 4 des Reichsgesetzes ist
der Gemeindevorstand.
Zuständige Behörde im Sinne des § 2 des Reichsgesetzes,
Polizeibehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 3 des Reichsgesetzes,
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 5 des Reichsgesetzes ist
Fürstliches Landratsamt.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 2 des Reeichsgesetzes
und der Ziff. 24 der Ausführungsbestimmungen ist
Fürstliche Landesregierung.
6 3.
Die Ortspolizeibehörde hat die bei ihr nach § 4 des Reichsgesetzes ein-
gehenden Anzeigen von reblausverdächtigen Erscheinungen unverzüglich an Fürst-
liches Landratsamt mitzuteilen.
* 4.
Der Marktverkehr mit Wurzelreben oder Blindreben ist verboten. Zuwider-
handlungen werden nach § 10 Ziff. 2 und § 11 Ziff. 1 mit § 2 Ziff. 4 des
RNeichsgesetzes bestraft.
86.
Ein Schadenersatzanspruch nach § 6 des Reichsgesetzes ist beim Fürstlichen
Landratsamte anzumelden.
Die Ermittelung und Feslstellung des Schadens erfolgt durch Fürstliches
Landratsamt, soweit nötig, nach zweckdienlicher Erörterung und unter Zuziehung
geeigneter Sachverständiger. Gegen diese Feststellung ist innerhalb 10 Tagen Be-
schwerde an Fürstliche Landesregierung zulässig.
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