Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

81. 
Das Ehrenzeichen ist bestimmt: 
1. für Mitglieder freiwilliger Feuerwehren, welche 25 Jahre ununter- 
brochen aktiv waren, ihre Obliegenheiten jederzeit getreulich erfüllt 
und psich dabei um das Feuerwehrwesen besonders verdient gemacht 
2. 165 Mitgbeder freiwilliger Feuerwehren und ausnahmsweise auch für 
Mitglieder von Pflichtfeuerwehren, welche sich auf der Brandstätte 
durch hervorragende Leistungen ausgezeichnet haben. 
82. 
Das Ehrenzeichen besteht aus einer am schwarzerot-gelben Bande auf der 
linken Seite der Brust zu tragenden silbernen Platte, welche in der Mitte das ver- 
goltete reußische Wappen und neben demselben Embleme des Feuerwehrdienstes 
ei 
zeigt. 33. 
Die Inhaber des Ehrenzeichens #115 berechtigt, daaselbe sowohl in als außer 
dem Dienste und nach Austritt aus demselben zu tragen 
Das Tragen des Bandes ohne das Chrenzeichen ist nicht gestattet. 
Eine Rückgabe des Ehrenzeichens nach dem Tode findet nicht statt. 
84. 
Die Verleihung des Ehrenzeichens bleibt Unserer Entschließung vorbehalten. 
lber die Verleihung wird durch Unserc Landesregierung eine besondere 
Urkunde ausgefertigt. 
65 
Die geseplichen Vorschriften über den dauernden Verlust von Orden und 
Ehrenzeichen, sowie über die Unfähigkeit zur Erlangung derselben finden auch An- 
wendung auf das Ehrenzeichen für Mitglieder der Feuerwehren. 
Urkundlich mit Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unseres Fürstichen Insiegels. 
Gegeben Schleiz, am 31. Juli 1905. 
(L 8) (Gez) Heinrich XW. 
(ggez.) Dr. Hanitsch i. V.
	        
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