Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

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Kleinere Gemeinden bilden nur einen Zählbezirk Gehören zu einem Ge- 
meindebezirk verschiedene Orte, so bildet jeder derselben für sich einen oder mehrere 
Zählbezirke. Für jeden Zählbezirk ist ein Zähler, nötigenfalls auch ein Stellvertreter 
zu bestellen, dem die Austeilung, Wiedereinsammlung und Prüfung der Volkszäh= 
lungslisten obliegt. 
865. 
In größeren Gemeinden können von den Gemeindevorständen die ihnen bei 
der Volkszählung obliegenden Geschäfte unter ihrer fortdaueruden Verantwortlichkeit 
besonderen Volkszählungskommissionen übertragen werden. Diese Kommissionen sind 
zusammenzusehhen aus dem Gemeindevorstande, Mitgliedern des Gemeinderats und 
aus Privatpersonen, welche sich nach ihren persönlichen Kenntnissen und ihrer Stell- 
ung zu diesem Ehrenamte besonders eignen. Die Zahl der Mitglieder wird vom 
Gemeindevorstande nach der Größe des Orts bestimmt. Die Bildung der Volks- 
zählungs-Kommission muß bis zum 15. November erfolgt sein und die Namen der 
gewählten Mitglieder sind in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. 
Die Bildung besonderer Volkszählungskommissionen wird namentlich in Ge- 
meinden von mehr als 2000 Einwohnern dringend empfohlen. 
86. 
Bei der Volkszählung kommen folgende Drucksachen in Anwendung: 
die Zoltazahnugsliste 
die Kontrolliste, 
die Wnu für die Zähler, 
die Ortsbevölkerungsliste. 
Diese Drucksachen werden den Gemeindevorständen nebst Abdrücken dieser 
Bekanntmachung durch das Fürstliche Landratsamt für die Ortschaften der Amte- 
gerichtsbezirke Greiz und Zeulenroda und durch den Fürstlichen Amtsrichter in 
Burgt für die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Burgk in der erforderlichen Anzahl 
zugehen. Sobald dies geschehen sein wird, haben die Gemeindevorstände unverzüg- 
lich zu prüfen, ob die Zahl der gelieferten Drucksachen jeder Art dem zetmaßlichen 
Bedarf entspricht, und wenn dies nicht der Fall sein sollte, an das Fürstliche Land- 
ratsamt bezw. den Fürstlichen Amtsrichter in Burgk behufs Ergänzung derselben 
Anzeige zu machen. 
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Nachdem jedem Gemeindevorstand bis 15. November der zur Ausführung 
der Volkszählung nötige Bedarf an Drucksachen geliefert sein wird, hat der Ge- 
meindevorstand resp. die Volkszählungskommission dafür Sorge zu tragen: 
1. daß die nötigen Zählbezirke festgestellt werden, 
2. daß die zur Ausführung der Volkszählung notwendige Anzahl ge- 
eigneter Personen zu Zählern ernannt, gründlich unterwiesen und
	        
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