Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

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7. den von dem letzten ordentlichen Landtage bewilligten Zuschuß zu den 
Kosten der Unterhallung des städtischen Gymnasiums mit Realschule 
in Greiz, 
8. das Gesetz über die Erhebung von Beiträgen bei außerordentlicher 
Benutzung von Kommmmikations= und Ortswegen 
haben sämtlich durch Enkgegennahme der zustimmenden Enutschließungen des Land- 
tags ihre Erledigung gefunden und werden Wir das weiter Erforderliche demnächst 
veranlassen. 
Wir versichern Unseren getreuen Landtag Unsere Huld und Gnade und 
haben zur Beurkundung des Vorstehenden gegenwärtigen 
Landtagsabschied 
ausfertigen lassen und nach Beidrückung Unseres Fürstlichen Insicgels Höchsteigen- 
händig vollzogen. 
Gegeben Schleiz, am 18. September 1905. 
(L 8) gez. Heinrich XW. 
agcz. v. Meding. 
26. N 1 2-Mu#. 1 4 
vom 19. September 1905, 
die Invalidenversicherung betreffend. 
» DieBekauntmaklmngcudesReichskanzler-Svo1119.NoveiIibcI-18W,betr. 
die Entwertung und Vernichtung der Marken bei der Invalidenversicherung, und 
vom 10. November 1899, betr. die Einrichtung der Quittungskarten für die In- 
validenversicherung, 
welche in der Regierungs-Bekanntmachung vom 24. Jannar 1900 (Ges-S. 
S. 2) unter Zisser 1, bezw. in der mit Regierungs-Bekanntmachung vom 12. Mai 
1900 (Ges.-S. S. 136) veröffentlichten Anweisung unter Teil ! Ziffer IV genannt 
sind,
	        
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