Gesetzlammlung
Fürstentum Reuß Aelterer Linie.
11.
(Ausgegeben am 28. September 1905).
Mit
27. Regierungs-Verordnung
vom 23. September 1905,
betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten- Regenten
werden in Ausführung eines vom Bundesrate am 8. Juni d. J. gesaßten Beschlusses
die nachstehenden Bestimmungen, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen, erlassen mit
der Maßgabe, daß davon internationale Verabredungen über diesen Gegenstand nicht
berührt werden.
Die
1.
2
—
nachstehenden Bestimmungen begreifen:
Die Versendung von Sprengstoffen auf Land= und Wasserwegen —
mit Ausnahme des Eisenbahn= und Postverkehrs und des unter
militärischer Begleitung stattfindenden Verkehrs mit
Sprengstossen und Munitionsgegenständen der Militär= und Marine=
verwaltung sowie der Versendung von Sprengstossen in Kauffahrtei-
chiffe
u —,
den Handel mit Sprengstoffen,
die Aufbewahrung und Verausgabung von Sprengstoffen innerhalb
des Betriebs von Bergwerken, Sieinbrüchen, Bauten und gewerblichen
Aulapen,
die Lagerung von Sprengstossen — mit Ausnahme der Lagerung in
Niederlagen oder Magazinen der Militär= und Marineverwaltung —.
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