Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

Gesetzlammlung 
Fürstentum Reuß Aelterer Linie. 
11. 
(Ausgegeben am 28. September 1905). 
  
Mit 
27. Regierungs-Verordnung 
vom 23. September 1905, 
betr. den Verkehr mit Sprengstoffen. 
Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten- Regenten 
werden in Ausführung eines vom Bundesrate am 8. Juni d. J. gesaßten Beschlusses 
die nachstehenden Bestimmungen, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen, erlassen mit 
der Maßgabe, daß davon internationale Verabredungen über diesen Gegenstand nicht 
berührt werden. 
Die 
1. 
2 
— 
nachstehenden Bestimmungen begreifen: 
Die Versendung von Sprengstoffen auf Land= und Wasserwegen — 
mit Ausnahme des Eisenbahn= und Postverkehrs und des unter 
militärischer Begleitung stattfindenden Verkehrs mit 
Sprengstossen und Munitionsgegenständen der Militär= und Marine= 
verwaltung sowie der Versendung von Sprengstossen in Kauffahrtei- 
chiffe 
u —, 
den Handel mit Sprengstoffen, 
die Aufbewahrung und Verausgabung von Sprengstoffen innerhalb 
des Betriebs von Bergwerken, Sieinbrüchen, Bauten und gewerblichen 
Aulapen, 
die Lagerung von Sprengstossen — mit Ausnahme der Lagerung in 
Niederlagen oder Magazinen der Militär= und Marineverwaltung —. 
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