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Versendung der lebteren auf Eisenbahnen nur in Patronenform
erfolgen darf, nur in Patronen, nicht auch in loser Masse ver—
sendet werden. Diese Patronen sowie Patronen aus gepreßter Schießbaum-
wolle mit oder ohne Paraffinüberzug (32 Ziffer 3) sind durch eine Umhüllung
von Papier in Pakete zu vereinigen. Die Patronen sind in den Paketen
und diese in den sie unschlteenenden Behältern fest zu verpacken.
Bei nitroglyzerinhaltigen Sprengstoffen sind die Patronen in
den Paketen mittels Wellpappe so zu verpacken, daß die Patro-
nen schichtweise in ihrer Lage festgehalten werden, und die Pakete
in die sie umschließenden Behälter so fest einzusetzen, daß sie sich
nicht gegeneinander verschieben können. Für die Ausfuhr be-
stimmte Sprengstoffe werden von der Vorschrift der Benutzung
von Wellpape bei der Verpackung nicht betroffen.
epreßte Schießwollkörper mit mindestens 15 Prozent Wasergehalt dürfen
auch in 3 schließende Blechbüchsen oder Pappschachteln verpackt werd
Für die Versendung loser Nitrozellulose mit mindestens 20 #trae# Wasser-
gehalt ist feste Verpackung in starkwandige, luftdichte Behälter erforderlich.
Rohmasse für rauchloses Pulver (§ 2 Ziffer 20) darf lose
versandt werden. Sie muß jedoch vor der Verpackung in einer
Tonne oder HKiste (Abs. 1) in einem Beutel aus Kautschukstoff dicht
verschnürt werden.
Sprengstoffe jeder Art, einschließlich der geladenen Geschosse,
dürfen nicht mit Zündungen oder Zündschnüren versehen sein.
Auf Gewehr= und Geschützpatronen findet diese Bestimmung keine
Anwendung, doch dürfen die geladenen Geschosse von Geschütz-
patronen Zündungen nicht kragen. Geladene Geschosse und die
geladenen Geschosse von Geschützpatronen müssen einen sicheren
Abschluß der Sprengladung besitzen. Es ist untersagt, Zündungen,
Zündschnüre oder Patronen für Feuerwaffen mit anderen Spreng-
stoffen in Pielelien Behälter zu verpacken
Verpackung von Sprengstoffen dienenden Behälter müssen je nach
ihrem St - der Aufschrift: Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpete
Pulver aus Nitrozellulose und Salpeter geladene Geschosse, Pesckagpakren
nen, Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamitpatronen, Kohlen=
dynamitpatronen, Sprenggelatinepatronen, Gelatinedynamitpatronen, Karbonitpatronen,
Schießbaumwolle usw. versehen sein. Außerdem müssen dieselben mit der Firma
oder der Marke der Fabrik, aus welcher die Sprengstoffc herrühren, bezeichnet sein,
oder eine von der Zentralbehörde gebilligte und öffentlich bekannt gemachte Bezeich-
nung der Fabrik tragen. Die zur Verpackung von nitroglyzerinhaltigen
Sprengstoffen dienenden Kisten sind an zwei gegenüberliegenden