73
L
Die Versendungsstücke müssen auf dem Fuhrwerke so fest verpackt werden,
daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus ihrer
Lage gesichert sind, insbesonderc dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt, müssen viel-
mehr gelcgt und durch Holzunterlagen unter Haar= oder Strohdecken gegen jede
rollende Bewegung gesichert werden.
8 10.
Sprengstoffe dürfen nicht mit Zündhütchen, Zündpräparaten oder sonstigen
leicht irsunchn oder selbstentzündlichen Gegenständen zusammen verladen werden.
Die im §8 2 Ziffer 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen nicht mit Pulver,
Sprengsalpeter, Knnise Salpeter (§ 2 Ziffer 1), Kartuschen Petarden, Feuer-
werkskörpern, Zündungen (5§ 2 Ziffer 4), oder mit Patronen für Feuerwafssen zu-
sammen verladen werden.
Zur Beförderung von ezrenuisen. dienende Fuhrwerke müssen so dicht
schließende Wagenkasten besipen, daß die Sprengstoffe nicht verstreut werden können.
Sind die Wagenkasten oben offen, so müssen sie mit einem dichtschließenden, feuer-
sicheren Bilantuche (3. B. imprägnierter Leinwand) überspannt sein.
Auch die Vorder= und Hinterseite der Fuhrwerke sind mit demselben
Materiale zu schließen
Zum Sperren der Näder dürfen nur hölzerne Radschuhe angewendet wer-
den; bei Eisbahn ist eine eiserne Sperrvorrichtung (Krätzer) gestattet, sofern sie
ganz vom Radschuhe edeckt ist.
uhrwerke müssen als Warnungszeichen eine von weitem erkennbare,
stets dhdn gehaltene schwarze Flagge mit einem weißen P führen.
1 Verladen der Sprengstoffe auf Fuhrwerke und beim Abladen
von solchen“ müssen die Zugtiere ausgespannt sein.
812.
bl Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürsen niemals ohne Bewachung
eiben.
Auf deuselben darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht ge-
raucht werden. Auch in der Nähe der Juhrwerke ist das Anzünden von Feuer
oder Licht sowiec das Tabakrauchen verboten.
Fuhrwerke, welche epe#heß gchn dürfen nur im Schritt fahren und
von Fuhrwerken sowic von Reitern nur im Schritt passiert werden.