Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

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Zeutralbe hörde zur Genehmigung vorzulegen ist. Außerdem muß an jeder 
Sprengpatrone der Name des Sprengstoffs sowie die Firma oder Marke der Fabrik 
oder eine von der Zentralbehörde gebilligte und öffentlich bekannt gemachte Bezeich- 
nung der Fabrik angebracht sein. Die von der Zentralbehörde des Bundes- 
staats, in dem eine Fabrik betrieben wird, dieser Fabrik erteilte Genehmi- 
gung ihrer Nummernchiffern und Billigung ihrer Fabrikbezeichnung hat 
für den Verkehr mit Erzengnissen dieser Fabrik im ganzen Reiche Geltung. 
In dem gemäß § 1 Abs. 2 des Reichsgesezes vom 9. Juni 1884 zu führen- 
den Register sind Jahreszahl und Nummer der gekauften und abgegebenen Spreng- 
patronen zu vermerken. 
6122. 
Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkaufe von Sprengstoffen befaßt, 
welche dem Rcichsgesetze vom 9. Juni 1884 nicht unterliegen,") ist verpflichtet, über 
alle An= und Verkäufe dieser Stoffe in Mengen von mehr als 1 Kilogramm ein 
Buch zu führen, welches den Namen der Verkäufer und der Abnehmer, den Zeit- 
punkt des Ankaufs und der Abgabe, die Mengen der gekauften und abgegebenen 
Stoffe sowie bei Sprengpatronen deren Jahreszahl und Nummer augibt. Dieses 
Buch ist auf Verlangen dem Landratsamt zur Einsicht vorzulegen. Hinsichtlich der 
Buchführung greifen im übrigen die auf Grund des Reichsgesetzes vom 9. Juni 
1884 erlassenen Vorschriflen Platz. 
) Als solche Sprengstofse sind auf Grund des § 1 3 bes augezogenen Reichs- 
gesetzes durch den VBundesraisbelchluß vom 29. April 1903 l. Wssh Seite 211) solgende 
bezeichnet worden 
A. 1. alle zum Schießen aus Jagd= oder Scheibengewehren oder zu Sprengungen in 
Bergwerken, Steinbrüchen K. dienenden, aus Salpeter, Schwesel und Kohle herge- 
stellten Pulver 
die zum Schip# aus Jagd- und Scheibengewehren dienenden rauchschwachen Pul- 
ver, die aus gelatinierter Schießwolle oder sonstiger nitrierter Pflanzensoser ohne 
Zuat anderer explosiver Ses hergestellt sind und gekörnt tän Körnern von nicht 
5 Willimerter ich oder in Plätichen von nicht über 1,6 Kubikmillimeler Inhall 
i ven Handel ges I 
'das Spkestgpnlack Pttkollamst odtk,,Halollasnl'bellchenbnnsnProzent 
Salpeter, 10 Prozent Schwefel. 15 Prozent Steinlohlenpech und 1 Prozent 
Kaliumbichromat; 
B. die zur Emtzündung von Gewehrladungen dienenden Sprengstosse, soweit sie in Zünd- 
hücchen für Gewehre oder Zündspiegeln für dergleichen verarbeiket sind; 
. die Vercinigung der unter A und B genannten Stosse in fertige Gonchr, Pistolen- 
Novolverpatronen, einschlichlich der unter Verwendung von allguechlllter ohne 
Pulver hergeslellten Patronen für Teschingewehre, Pislolen oder Revolve 
serlige Gewehr-, Pistolen= und Revolverpatconen, welche rauchschwaches, 9 6 nitrierter 
Pflanzenfasser ohne Zusahz anderer explosiver Sloffe hergestelltes Pulver enthalten. 
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