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g 23.
Die Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von welchen ein Mißbrauch
derselben zu befürchten ist, insbesondere au Personen unter 16 Jahren ist ver-
boten. Dies gilt insbesondere auch von solchen Feuerwerkskörpern,
mit deren Verwendung einc erhebliche Gefahr für Personen oder
Eigentum verbunden ist (Kanoneuschläge, Frösche, Schwärmer und
dergl). Dagegen findet diese Vorschrift keine Anwendung auf
Spielwaren, welche ganz geriuge Mengen von Sprengstoffen ent-
halten. Zündplätichen (Amorces), welche mehr als 7.5 Gramm
Sprengmischung (Knallsatz) auf 1000 Plättchen enthalten, dürfen
als Spielwaren nicht in den Verkehr gebracht werden.
Die Abgabe von Sprengstoffen, welche den Vorschrifien des Reichsgesetzes
vom 9. Juni 1884 unterliegen, darf seitens der Fabriken und Händler und ihrer
Beauftragten nur an solche Personen erfolgen, welche nach den gemäß § 2 dieses
Gesetzes erlassenen Anordnungen zum Besitze von Sprengstoffen berechtigt sind. Bei
Staalswerken, welche beso#dere Erlaubnis zum Besihe von Sprengstoffen nicht be-
dürfen, kann die Abgabe an solche Personen erfolgen, welche von der Verwaltung
des Werkes zu der Annahme ausdrücklich ermächtigt sind.
524.
Die Verausgabung von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichs-
gesetzes vom 0. Juni 1684 unterliegen, an die in Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten
und gewerblichen Anlagen beschäftigten Bergleute, Arbeiter usw. darf nur von den-
jenigen Bctriebsleitern, Beamten oder Aussehern bewirkt werden, welche nach den
gemäß § 2 dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zum Besitze von Sprengstoffen
berechtigt sind. Diese Personen sind verpflichtet, über die Verausgabung ein Buch
zu führen, welches den Namen der Empfänger, den Zeilpunkt der Verausgabung,
die Menge der verausgabten Stoffe, sowie bei Sprengpatronen deren Jahreszahl
und Nummer angibt. Bei Staatswerken, welche besonderer Erlaubuis zum Besitze
von Sprengstoffen nicht bedürsen, kann die Verausgabung von solchen Personen be-
wirkt werden, welche von der Verwaltung des Werkes zu der Verausgabung aus-
drücklich ermächtigt sind.
ic Leiter der Bergwerke, Steinbrüche, Bauten und gewerblichen Anlagen
sind verpflichtet, Maßregeln zu treffen, welche eine Verwendung der zum Verbrauch
im Betriebe verausgabten Sprengstoffe durch die Bergleute, Arbeiter usw. zu anderen
Zwecken tunlichst ausschließen.
W. Bestimmungen über die Lagerung von Sprengstoffen.
25.
Geraten Sprengstoffe auf ihrem Lager in einen Zustand, daß die weitere
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