82
8 2.
Wer sich mit der Herstellung und dem Vertriebe von Sprengstoffen befaßt,
% für jedes Sprengstofflager ein Register nach dem unter A beigesügten Formu-
are zu führen, am leßpten Tage jedes Monats oder, wenn dieser ein Sonn= oder
Feiertag ist, am nächstfolgenden Wochentage abzuschließen und eine Abschrift jedes
mit dem Abschlusse versehenen Monatsregisters binnen 3 Tagen nach dem Abschlusse
beim Landratoamt einzureichen.
5 3.
Das Landratsamt hat die Befolgung vorstehender Vorschriften durch öftere
unvermutete Nachprüfungen streng zu überwachen.
* 4.
Auf die im 3. und 4. Absatze des § 1 des Reichsgesetzes genannten Spreng-
stoffe findet gegenwärtige Verordnung keine Anwendung.
Zur Genchmigung von Schießpuloerfabriken und von Anlagen zur
Feuerwerkerei und zur Vereitung von Zündstoffen (8 16 der Gewerbeordnung)
bleibt auch ferner der Landesausschuß zuständig. (Art. V der Landesherrlichen
Verordnung vom 27. September 1869 mit § 9 des Gesetzes vom 25. Jannar 1871).
86.
Die Regierungs-Verordnungen vom 6. September 1884, die Ausführung
des Reichsgesebes vom 9. Juni 1884 gegen den drchrtersche uurd gemeinge-
sährlichen — von Sprengstoffen betreffend (Ges-S. 1884 S. 101), und vom
30. Mai 985, die Abänderung vorgenannter KSarhe w Verordnung betreffend
(Ges-S. 1885 S. 13), sowie die Regierungs- I vom 9. Juni 1903,
den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend (Ges.= S. 1903, S. 55), werden hierdurch
aufgehoben.
Greiz, am 28. September 1905.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.