792 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise.
haben. Der Empfänger der Aufforderung ist zu ersuchen, seine etwaigen
Einwendungen sofort geltend zu machen und zu begründen. In der
Mitteilung ist ferner darauf hinzuweisen, daß ein Einwand, die in An-
spruch genommenen Gegenstände seien zur Erfüllung früherer Ver-
käufe bestimmt, in den Verordnungen des Bundesrats keine Stütze
findet. Auf die in §2 Abs. 2 H Pr. vorgesehene Wirkung der Aufforde-
rung und auf die in § 6 Ziff. 3 a. a. O. enthaltene Strafvorschrift ist der
Besitzer unter Anführung der Bestimmungen besonders hinzuweisen.
Abschrift der Aufforderung ist dem Antragsteller mitzuteilen.
Artikel 7.
Hat eine der in Artikel 5 genannten Organisationen eine Auf-
forderung gemäß §2 Abs. 2 Satz 2 H Pr. erlassen und stellt sie bei
der zuständigen Behörde den Antrag, die Aufforderung zu bestätigen,
so ist die Bestätigung unverzüglich zu verfügen. Gleichzeitig ist die
behördliche Aufforderung gemäß Artikel 6 zu erlassen.
Artikel 8.
Weist der Besitzer der Gegenstände nach, daß er sie dem Antragsteller
verkauft hat, so ist das Verfahren nicht fortzusetzen. Anderenfalls sind die
zulässigen Einwendungen auf dem schnellsten Wege und soweit erforder-
lich unter Zuziehung eines unbeteiligten Sachverständigen zu erörtern.
Demnächst ist die Übertragung des Eigentums auf den Antrag-
steller anzuordnen und eine sofort fällige Abschlagszahlung in Höhe
von etwa ¾ des vom Antragsteller als angemessen bezeichneten Preises
(Artikel 4 Ziff. 1) festzusetzen. Für die Übermittelung der Anordnung
gelten dieselben Vorschriften wie für die Aufforderung. Die An-
ordnung ist auch dem Antragsteller mitzuteilen.
In der Mitteilung der Anordnung ist der Besitzer der Gegenstände
auf die durch §2 Abs. 3 Hr. begründete Verpflichtung zur Ver-
wahrung der Gegenstände hinzuweisen. Bei der Festsetzung der Frist
ist auf das von dem Antragsteller verfolgte öffentliche Interesse und
auf die Hindernisse, die sich einer raschen Abwicklung seiner Geschäfte
in der Regel entgegenstellen werden, ausreichend Rücksicht zu nehmen.
Eine Vergütung für die Verwahrung ist festzusetzen, wenn dem
bisherigen Besitzer durch die Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht
nachweisbar besondere Unkosten erwachsen.
Artikel 9.
Bezieht sich der Antrag auf ungedroschenes Getreide, so erstrecken
sich die Wirkungen der Aufforderung (Art. 5, 6, 6 a) auch auf den
Halm, bis das Getreide ausgedroschen ist. Die Anordnung ist nach
Erörterung von Einwendungen zu erlassen, ohne daß es darauf an-
kommt, ob das Getreide ausgedroschen ist. Das Eigentum an dem
Getreide geht auf den Antragsteller nicht schon mit der Zustellung
der Anordnungen, sondern erst dann über, sobald das Getreide aus