Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

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Die Karte wird von der zuständigen Behörde des gewöhnlichen Aufent- 
haltsorts des Radfahrers nach dem Muster der Anlage unter Verwendung von auf 
Leinwand aufgezogenem Papier ausgestellt. 
Zuständige Behörde ist für das platte Land der Amtsgerichtsbezirke Greiz 
und Zeulenroda: 
das Fürstliche Landratsamt, 
für den Amtsgerichtsbezirk Burgk: 
der Fürstliche Amtsrichter in Burgk, 
für die Städte: 
der Gemeindevorstand. 
Für Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag des 
Vaters, Vormundes oder sonstigen Gewalthabers. 
Die Radfahrkarte gilt für den Umfang des Deutschen Reichs. 
Für die Ausstellung einer Radfahrkarte ist eine Gebühr von 50 Pfennigen 
zu entrichten. , 
Radfahrer, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Deutschen 
Reichs haben, haben einen anderweiten genügenden Ausweis über ihre Person bei 
sich zu führen und auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen. 
b) Besondere Pflichten des Radfahrers. 
84. 
Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrads 
verpflichtet. 
Auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines als solcher kenntlichen Polizei- 
beaniten hat jeder Radfahrer sofort anzuhalten. Zur Kenntlichmachung eines Polizei- 
beamten ist auch das Tragen einer Dienstmütze ausreichend. 
Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und Verkehrs- 
störungen vermieden werden. 
Innerhalb geschlossener Ortsteile darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit ge- 
fahren werden. 
Auf unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit oder 
bei starkem Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei Straßen- 
kreuzungen, bei scharfen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, 
die an öffentlichen Wegen liegen, und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, ferner 
beim Passieren enger Brücken und Tore sowie schmaler oder abschüssiger Wege, sowie 
da, wo die Wirksamkeit der Hemmvorrichtung durch die Schlüpfrigkeit des Weges 
in Frage gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet, muß 
langsam und so vorsichtig gefahren werden, daß das Fahrrad nötigenfalls auf der 
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