Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

7. Gesetz 
vom 1. März 1907, 
betreffend Herabsetzung der Pensionsbeiträge der Geistlichen 
und Lehrer. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
Heinrich X/V. Reuß Alterer Linic verordnen 
Wir DHeinrich der Vierzehnte 
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr von 
Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 
. . c. 
Regent des Fürstentums Reuß Alterer Linie, 
mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
§ 1. 
Die Bestimmungen in § 15 und § 16 des Gesetzes vom 6. Februar 1804 
(Ges-S. S. 29) und des § 3 lit. a des Gesetzes vom 27. März 1868 (Ges-S. 
S. 133) werden aufgehoben. 
An ihre Stelle treten folgende Bestimmungen: 
Als Beiträge zu den durch die Gesetze vom 6. Februar 1864 und 27. 
März 1868 bedingten Pensionsaufwänden hat jeder von Fürstlichem Konsistorium 
berufene oder bestätigte, desinitiv angestellte Geistliche, Kirchendiener oder Lehrer 
a. bei seiner Anstellung ein Prozent seines Jahreodiensteinkommens, 
b. bei erfolgender Beförderung oder Gehaltserhöhung ein Prozent von 
der Summe, um welche sein jährliches Einkommen erhöht wird, 
c. außerdem jährlich ein Prozent seines Diensteinkommens 
zu entrichten. 
62. 
Diese Beiträge werden nach den Ermittelungen für die zu zahlende Ein- 
kommensteuer berechnet. Bei der Berechnung werden Beträge unter 150 M. nicht 
in Betracht gezogen, Beträge von 150 M. bis 300 M. für 300 M. angenommen. 
Die in § 1 unter c gedachte Abgabe ist in halbjährlichen Naten am 30. 
Inni und 31. Dezember zu entrichten und, falls der Pflichtige seine Besoldung 
ganz oder teilweise aus öffentlichen Kassen bezieht, von der betreffenden Kassenver- 
waltung einzubehalten und an den Pensionofonds abzuliefern.
	        
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