Metadata: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

339 
terung der zu Folge ded 4. 10. von ihm gefammelten Berdachtsgruünde gegen beslümmtt 
Dersonen als mehr oder minder wahrscheinliche Urheber der befragten That, und die vor- 
läusige Auffuchung und Instrulrung ver Beweis-Mlttel fär ihre Schuld oder Unschuld, 
namentlich die Vernepmung der Dennnelanten und der Zeugen hierüber, und das summa- 
rische Verhbr der Angeschuloigten oder Werdêchtigen selbst. 
s. 14. Die Verbbre der Denunclauten und Zzugen sind zwar von dem Oberamt-= 
manme nach der ersten Erzählung des Factums auch mütelst Fragen und Antworten, jedech 
nur atsdann eldlich vorzunehmen, wenn, von der augenbllcklichen Beeldigung die Erulrung 
der Wahrhelt abzuhäugen scheint, und die Beeldigung an sich nach den Gesetzen keinem 
Austand unterliegt. 
H. 15. Begkunt die Untersuchung unmittelbar oder kurze Zekt nach Wellbringung der 
That, und ist zugleich eln näherer Verdacht gegen eine besitmmte Person vorhanden, so 
muß von dem Oberamimonne baldmglichst zu dem ersten Verhdr eines solchen Inculpaten 
geschritten werden, um die ersten Eindrücke, besonders dlejenigen, welche durch das An- 
schauen des Corpus delicti erwlrkt werden, zu benutzen. Bel einem Intervoll zwischen 
Dat und Anfang der Untersuchung hingegen, und wenn nur enferntere Indiclen vorllegen, 
hat der Oberamtmann den Ineulpaten erst nach vorgängiger Sammlung ver Indicien, und 
zanfänglich nur in den allgemelnsten Ausdrücken um seine Wissenschaft von der That, sei- 
nen damaligen Aufenthalt, und die Umstände, welche ihn verdächtig machen, ohne Aeuße= 
vung dieses Berdachts selbst zu befragen, überhaupt dieses erste Verhdr immer mit der 
uubthigen VPorsicht zu veranstalten, und dem Inculpaten die anderwärts her bekannt gewor- 
denen Umstände des Verbrechens nicht zu früh, und vor erfoltztem Geständnisse nie in iß- 
rem ganzen Umfange vorzuhalten. · 
,.Ess.BekenntdeksnculpatgkeichludemekstenVecbske,soistbleobekcwisichse 
«,Umets»uchuug«nochrsoweitfortzusetzen,.dasidqdukchelncvollständigeKennmlßjllekooklie 
sendenBewelsmltteczum-BebufdekSpecies-anulfltionnzieltwerdr. , " 
Besonders sind alsdann die übrigen Personen außer dem Inculpaten so vellständlg zu 
ve#rmehmen, daß ihre Versendung an den Sit des Criminal-Raths so olek als moglich er- 
spart werden konn, und über die streitigen Neben-Umstände können vie erforderliche Con- 
fromationen- der Zeugen, sowohl zwischen donselben unter scch, als zwischen ihnen und den 
Ineculpaten gescheben. « "·« 
-.c-7.EIfolgtlwvemspersiaaVechstemstvenVetdächtigenkeitrGestösisulf,·fbquf 
der Oberamtmann eben so wenig seine Untersuchung schon jetzt abbrechen, sondern er muß 
zuodtderst die Angaben der Inculpaten summarisch verfolgen, ihre Wahrheit nach ihrem 
innern. Zusammenbange und ihrem Verhaͤltnisse zu andern erwiesenen Thatsachen pruͤfen, 
Dunkelheiten, Widerspräche oder offenbare Unwahrhelten in jenen Angaben den Ineulpaten 
zu elner genügenden Erklärung vorhalten, und burch weitere Vernehmung ver Jeugen über 
die gravirenden, wle über die den Verdacht von den Inculpaten ablehnenden Umstende, 
die Sache so welt instrulren, als es udthig istt, um entweder den Ungrund des Werdachts, 
oder doch die Unzurelchenbeit desselben zu elnem weiteren peinlichen Verfahren zu erkennem, 
o#der aber die Verdochts. Gründe gegen eine bestimmte Person mit Sicherheut für rechtich ger 
nägend zu Anh#e#llung, der Syeclal-Inqulsttion zu exklären, und dlese gehdrig vorzuberellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.