Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

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Wenn bei dem Garschenmngstk von dem Versicherungsnehmer der 
Verkaufspreis hdvissentlh höher angegeben wird, als er tatsächlich vereinbart ist, so 
zieht dieses den Verlust aller Ansprüche aus dem betreffenden Schadensfalle nach 
sich; bereits ausgezahlte Entschädigungen sind in solchem Falle von dem Empfänger 
an die Anstalt zurückzugewähren. 
Art. 7. 
Unsere Landesregierung wird ermächligt, den Text des Schlachtvieh- 
versicherungsgesetzes unter fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen in der 
Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben: Meran, am 10. April 1907. 
□— (gez.) Heinrich XW. 
(agez.) v. Meding.
	        
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