Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

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Tierärztliche Bescheinigung. 
Gemäß Artikel 2 des Viehseuchen-Uebereinkommens zwischen dem Deutschen 
Reiche und Oesterreich-Ungarn vom 25. Januar 1905 wird hiermit bescheinigt, daß 
das umstehend beschriebene Tier von mir untersucht und gesund befunden wurde 
und daß am Herkunftsort und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 
Tage vor der Absendung die Ninderpest oder eine andere Seuche, hinsichtlich deren 
die Anzeigepflicht besteht und die auf umstehend bezeichnete Tiergattung übertrag- 
bar ist, nicht geherrscht hat. 
, den 19 
Der Fürstliche Landestierarzt. 
(Diensistempel.) 
Bemerkung. Dak vereinzelte Austreten von Milzbrand, Naulchbrand oder Wut In elner Nachbar= 
gemeinde steht der Ausstellung des Zeugnisses ulchl enigegen, 1st jedoch auf ihm ersichtlich zu machen. Dasselbe 
giult sar Bläschenaueschlag beil der Ausllellung von Feugnissen für Ochsen und Wallache. 
  
Tierärztlicher Befund unmittelbar vor der Verladung 
auf Eisenbahnen oder Schiffe. 
Umstehend bezeichnne 
  
  
  
  
  
  
habe ich heute vor der Verladung in 
untersucht und gesund befunden. 
den 19 
Der beamtete Tierarzt: 
(Diensistempel.)
	        
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