Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

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Tierärztliche Bescheinigung. 
Gemäß Artikel 2 des Viehseuchen-Uebereinkommens zwischen dem Deutschen 
Reiche und Oesterreich-Ungarn vom 25. Jannuar 1905 wird hiermit bescheinigt, daß 
die umstehend beschriebenen Tiere von mir untersucht und gesund befunden wurden 
und daß an den Herkunftsorten und in deren Nachbargemeinden innerhalb der 
letzten 40 Tage vor der Absendung die Rinderpest oder eine andere Seuche, hin- 
sichtlich deren die Anzeigepflicht besteht und die auf umstehend bezeichnete Tiergattung 
übertragbar ist, nicht geherrscht hat. 
Der Fürstliche Landestierarzt. 
(Dlenshempel.) 
Bemerkung. Das vereinzelte Austreten von Mllzbrand, Rauschbrand, Schweine-Nollauf oder Wut 
In einer Nachbargemelnde sieht der Ausstellung des Zeugnisses nicht entgegen, Isl jedoch auf ihm ersichillch 
zu machen. 
  
Tierärztlicher Befund unmittelbar vor der Verladung 
auf Eisenbahnen oder Schiffe. 
Umstehend bezeichnte 
  
  
  
habe ich heute vor der Verladung in 
untersucht und gesund befunden. 
den 19 . 
Der beamtete Tierarztt:t:t:t 
(Diensistempel.)
	        
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