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vom 10. März 1908,
betreffend Ausführung des Reichsgesetzes über das Urheberrecht an
Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar
1907 und der Bestimmungen des Reichskanzlers vom 10. Mai 1907.
Mit Höchster Genchmigung hat Fürstliche Landesregierung zur Ausführung
des Reichsgesetzes, betreffend das Urheberrecht au Werken der bildenden Künste und
der Photographie, vom 9. Januar 1907 und der Bestimmungen des Reichskanzlers vom
10. Mai 1907 — S. 214, No. 20 des Zentralblattes für 1907 — mit den Staats-
regierungen des Großherzogtums Sachsen, der Herzogtümer Sachsen-Coburg und
Gotha, der Fürstentümer Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen und
Reuß Jüngerer Linie folgende
Vereinbarung
abgeschlossen:
*1.
Für das Großherzogtum Sachsen, die Herzogtümer Sachsen-Coburg und
Gotha, die Fürstentümer Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß
älterer Linie und Reuß jüngerer Linie wird
#a) eine Sachverständigenkammer für Werke der bildenden Künste
und
b) eine Sachverständigenkammer für Werke der Photographie
gemeinschaftlich mit dem Sitze in der Stadt Weimar gebildet.
52.
Die einer Kammer angehörenden Sachverständigen (Vorsitzende und Mit-
glieder sowie ihre Stellvertreter) werden von den beteiligten Staaten nach erfolgter
Vereinbarung gemeinschaftlich ernannt. Die Bestallungsurkunden werden von dem
Großherzoglichen Staatsministerium im Namen der sämtlichen beteiligten Regierungen
ausgefertigt.
Die Sachverständigen werden n die Amtsgerichte ihrer Wohnorte ver-
eidigt nach folgender Eidesformel: