Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

4. R 4 2. M 4 4. 
vom 10. März 1908, 
betreffend Ausführung des Reichsgesetzes über das Urheberrecht an 
Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 
1907 und der Bestimmungen des Reichskanzlers vom 10. Mai 1907. 
Mit Höchster Genchmigung hat Fürstliche Landesregierung zur Ausführung 
des Reichsgesetzes, betreffend das Urheberrecht au Werken der bildenden Künste und 
der Photographie, vom 9. Januar 1907 und der Bestimmungen des Reichskanzlers vom 
10. Mai 1907 — S. 214, No. 20 des Zentralblattes für 1907 — mit den Staats- 
regierungen des Großherzogtums Sachsen, der Herzogtümer Sachsen-Coburg und 
Gotha, der Fürstentümer Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen und 
Reuß Jüngerer Linie folgende 
Vereinbarung 
abgeschlossen: 
*1. 
Für das Großherzogtum Sachsen, die Herzogtümer Sachsen-Coburg und 
Gotha, die Fürstentümer Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß 
älterer Linie und Reuß jüngerer Linie wird 
#a) eine Sachverständigenkammer für Werke der bildenden Künste 
und 
b) eine Sachverständigenkammer für Werke der Photographie 
gemeinschaftlich mit dem Sitze in der Stadt Weimar gebildet. 
52. 
Die einer Kammer angehörenden Sachverständigen (Vorsitzende und Mit- 
glieder sowie ihre Stellvertreter) werden von den beteiligten Staaten nach erfolgter 
Vereinbarung gemeinschaftlich ernannt. Die Bestallungsurkunden werden von dem 
Großherzoglichen Staatsministerium im Namen der sämtlichen beteiligten Regierungen 
ausgefertigt. 
Die Sachverständigen werden n die Amtsgerichte ihrer Wohnorte ver- 
eidigt nach folgender Eidesformel:
	        
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