Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

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„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich alle 
von mir als Mitglied der Sachverständigenkammer für Werke der bildenden 
Künste (der Photographie) erforderten Gutachten unparteiisch und nach 
bestem Wissen und Gewissen erstatten werde. So wahr mir Gott helfe.“ 
*ie 
Die Kammern führen Dienstsiegel mit der Inschrift: 
Gemeinschaftliche Sachverständigenkammer für Werke der bildenden Künste 
(der Photographie) in Weimar. 
5. 
Die Reisekosten der Mitglieder werden aus den zu erhebenden Gebühren 
bestritten. 
Soweit nach Bestreitung der Reisekosten und sonstigen sachlichen Auslagen 
ein Überschuß der Gebühren vorhanden ist, beschließt die Kammer über seine 
Verwendung. 
Vorstehende Vereinbarung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Greiz, am 10. März 1908. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe. 
5. Reagi W. 4. #aeenn 
« 
vom 11. März 1908, 
betreffend die Zusammensetzung der gemeinschaftlichen 
Sachverständigenkammern für Literatur und Tonkunst sowie für 
bildende Künste und Photographie. 
Die gemeinschaftlichen Sachverständigenkammern für Werke der Literatur 
und der Tonkunst (Regierungs-Bekanmtmachung vom 22. März 1902 GesS. S. 2), 
sowie für Werke der bildenden Künste und der Photographie (Regierungs-Bekannt-
	        
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