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„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich alle
von mir als Mitglied der Sachverständigenkammer für Werke der bildenden
Künste (der Photographie) erforderten Gutachten unparteiisch und nach
bestem Wissen und Gewissen erstatten werde. So wahr mir Gott helfe.“
*ie
Die Kammern führen Dienstsiegel mit der Inschrift:
Gemeinschaftliche Sachverständigenkammer für Werke der bildenden Künste
(der Photographie) in Weimar.
5.
Die Reisekosten der Mitglieder werden aus den zu erhebenden Gebühren
bestritten.
Soweit nach Bestreitung der Reisekosten und sonstigen sachlichen Auslagen
ein Überschuß der Gebühren vorhanden ist, beschließt die Kammer über seine
Verwendung.
Vorstehende Vereinbarung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Greiz, am 10. März 1908.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.
5. Reagi W. 4. #aeenn
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vom 11. März 1908,
betreffend die Zusammensetzung der gemeinschaftlichen
Sachverständigenkammern für Literatur und Tonkunst sowie für
bildende Künste und Photographie.
Die gemeinschaftlichen Sachverständigenkammern für Werke der Literatur
und der Tonkunst (Regierungs-Bekanmtmachung vom 22. März 1902 GesS. S. 2),
sowie für Werke der bildenden Künste und der Photographie (Regierungs-Bekannt-