Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

7. Regierungs-Verordnung 
vom 30. März 1908, 
betreffend eine Anderung der Vorschriften über den Radfahrverkehr. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochsürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird 
nach erfolgter Verständigung unter den Vundesregierungen folgendes bestimmt: 
Einziger Paragraph. 
Im § 6 Absatz 4 der Regierungs-Verordnung vom 25. November 1907, 
betreffend den Radfahwerkehr (Gesetzsammlung Seite 100) werden hinter dem 
Worte „NRadlaufglocken“ die Worte eingefügt: „sofern sic dergestalt mit der Hemm- 
vorrichtung in Verbindung stehen, daß sie ertönen, wenn und solange diese zur 
Anwendung gebracht wird.“ 
Greiz, am 30. März 1908. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
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