Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

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in den Seetelegrammen, in den Funkentelegrammen oder als Handels- 
marken angewandt werden (s. 88 2, II, 15,1 und 1565 il). 
3) Hinter 8 15 werden folgende Bestimmungen eingeschaltet: 
15a Funkentelegramme. 
I. Funkentelegramme sind Telegramme, die mittels Funkentelegraphen zwischen 
Küstenstationen und Stationen auf Schiffen in See (Bordstationen) oder zwischen 
Schisfen in See gewechselt werden. 
Die inländischen und ausländischen Küstenstationen und Bordstationen sind 
in dem amtlichen Verzeichnis der Funkentelegraphenstationen aufgeführt. 
. Für die Abfassung des Textes der Funkentelegramme gelten die in 
§D2 unter II bis V enthaltenen Vorschriften. 
III. Die Adresse der Funkentelcgramme an Schiffe in See muß möglichst 
vollständig sein; sie hat zu enthalten: 
a) den Namen des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusätzen; 
b) den Namen des Schiffes, wie er in dem amtlichen Verzeichnis aufge- 
führt ist, unter Hinzufügung der Nationalität und, im Falle von 
Namensgleichheit, des Unterscheidungszeichens nach dem internationalen 
Signalbuch; 
c) den Namen der Küstenstation, wie er in dem Verzeichnis ausgeführt ist. 
IV. Hat sich das Schiff, für welches ein Funkentelegramm bestimmt ist, 
innerhalb der vom Absender bestimmten Frist oder beim Fehlen einer solchen 
Bestimmung bis zum Morgen des 29. Tages bei der Küstenstation nicht gemeldet, 
so gibt diese dem Absender Nachricht. Dieser kann durch eine telegraphisch oder 
brieflich an die Küstenstation gerichlete gebühreupflichtige Dienstnotiz verlangen, daß 
sein Telegramm weitere 30 Tage zur Ubermittlung an das Schiff bereitgehalten 
werde usf. In Ermangelung eines solchen Verlangens wird das Telegramm am 
Ende des 30. Tages (den Tag der Aufgabe nicht mitgerechnet) als unbestellbar 
zurückgelegt. 
Hat jedoch die Küstenstation die Gewißheit, daß das Schiff ihren Wirkungs- 
bereich verlassen hat, bevor ihm das Funkentelegramm zugeführt werden konnte, so 
benachrichtigt sie den Absender davon. 
V. Unzulässig sind: 
a) Telegramme mit vorausbezahlter Antwort, 
b) telegraphische Postanweisungen, 
c) Telegramme mit Vergleichung, 
4) Telegramme mit Empfangsanzeige, 
e) nachzusendende Telegramme, 
) gebührenpflichtige Diensttelegramme, außer soweit es sich um die 
Beförderung auf den Linien des Telegraphennetzes handelt, 
O)dringende Telegramme, außer soweit es sich um die Beförderung auf 
den Linien des Telegraphennetzes nach Maßgabe der hierüber bestehenden 
Bestimmungen handelt, 
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