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in den Seetelegrammen, in den Funkentelegrammen oder als Handels-
marken angewandt werden (s. 88 2, II, 15,1 und 1565 il).
3) Hinter 8 15 werden folgende Bestimmungen eingeschaltet:
15a Funkentelegramme.
I. Funkentelegramme sind Telegramme, die mittels Funkentelegraphen zwischen
Küstenstationen und Stationen auf Schiffen in See (Bordstationen) oder zwischen
Schisfen in See gewechselt werden.
Die inländischen und ausländischen Küstenstationen und Bordstationen sind
in dem amtlichen Verzeichnis der Funkentelegraphenstationen aufgeführt.
. Für die Abfassung des Textes der Funkentelegramme gelten die in
§D2 unter II bis V enthaltenen Vorschriften.
III. Die Adresse der Funkentelcgramme an Schiffe in See muß möglichst
vollständig sein; sie hat zu enthalten:
a) den Namen des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusätzen;
b) den Namen des Schiffes, wie er in dem amtlichen Verzeichnis aufge-
führt ist, unter Hinzufügung der Nationalität und, im Falle von
Namensgleichheit, des Unterscheidungszeichens nach dem internationalen
Signalbuch;
c) den Namen der Küstenstation, wie er in dem Verzeichnis ausgeführt ist.
IV. Hat sich das Schiff, für welches ein Funkentelegramm bestimmt ist,
innerhalb der vom Absender bestimmten Frist oder beim Fehlen einer solchen
Bestimmung bis zum Morgen des 29. Tages bei der Küstenstation nicht gemeldet,
so gibt diese dem Absender Nachricht. Dieser kann durch eine telegraphisch oder
brieflich an die Küstenstation gerichlete gebühreupflichtige Dienstnotiz verlangen, daß
sein Telegramm weitere 30 Tage zur Ubermittlung an das Schiff bereitgehalten
werde usf. In Ermangelung eines solchen Verlangens wird das Telegramm am
Ende des 30. Tages (den Tag der Aufgabe nicht mitgerechnet) als unbestellbar
zurückgelegt.
Hat jedoch die Küstenstation die Gewißheit, daß das Schiff ihren Wirkungs-
bereich verlassen hat, bevor ihm das Funkentelegramm zugeführt werden konnte, so
benachrichtigt sie den Absender davon.
V. Unzulässig sind:
a) Telegramme mit vorausbezahlter Antwort,
b) telegraphische Postanweisungen,
c) Telegramme mit Vergleichung,
4) Telegramme mit Empfangsanzeige,
e) nachzusendende Telegramme,
) gebührenpflichtige Diensttelegramme, außer soweit es sich um die
Beförderung auf den Linien des Telegraphennetzes handelt,
O)dringende Telegramme, außer soweit es sich um die Beförderung auf
den Linien des Telegraphennetzes nach Maßgabe der hierüber bestehenden
Bestimmungen handelt,
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