Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

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möglich, der Küstenstation zugeführt, die das Funkentelegramm im Durchgang be- 
fördert bat, Lontt der nächsten Küstenstation. 
Die Urschriften der Funkentelegramme werden, von dem auf den Aufgabe- 
monat *v½∆% Monat an gerechnet, 12 Monate lang aufbewahrt. 
4) In § 17 ist unter lld) hinter (6 3, IX) ein Komma zu setzen 
und sodann einzuschalten: 
e) für die zwischen Bordstationen zu wechselnden und für die von 
deutschen Feuerschisfen kommenden Funkentelegramme (8 15, V)). 
5) In 9 20 ist unter l als zweiter Absaßz einzuschalten: 
Für die Behandlung der Unbestellbarkeitsmeldungen über Funkentelegramme 
gelten die Hstimmmungen in § 15e unter VIII. 
6) In 9 20 unter llist im letzten Satze einzuschalten hinter 
„Seetelegrammen“: und von Funkentelegrammen, 
ferner hinter „8 15“: 
und §8 15a. 
N In 5 21 ist hinter VII einzuschalten: 
I. Die bei Funkentelegrammen für die Gebührenerstattung geltenden Vor- 
behalte ls in 15a unter VII angegeben. 
8) In § 23 unter list am Schluß nachzutragen: 
Für iP Aufbewahrung der Urschriften der Funkentelegramme gelten die Be- 
stimmungen in § 15a unter IX. 
9) In § 24 ist als Absap III einzuschalt 
III. Für den funkentelegraphischen Verkehr mit demn #nglanee sind die Be- 
stimmungen des internationalen Funkentelegraphenvertrags nebst Zusatzabkommen, 
Schlußprotokoll und Ausführungsübereinkunft sowie der etwaigen besonderen Verträge 
maßgebend; ferner gilt die Telegraphenordnung, soweit sie mit diesen Bestimmungen 
nicht in Widerspruch steht. 
Der bisherige Absaß III erhält die Bezeichnung IV. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1908 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertrelung 
Kraetke. 
 
	        
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