Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

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a. eines deutschen humanistischen Gymnasiums oder 
b. eines deulschen Realgymnasiums oder einer deutschen Ober- 
realschule; 
2. das Zeugnis über die Militärverhältnisse; 
3. die Universitäts-Abgangszeugnisse sowie die Zeugnisse über den Besuch 
von seminaristischen und sonstigen Ubungsvorlesungen; 
. ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf, in welchem insbe- 
sondere der Gang der Universitätsstudien darzulegen ist und die 
Rechtsgebiete zu bezeichnen sind, denen etwa der Prüfling vorzugs- 
weise Fleiß und Interesse zugewandt hat, auch anzugeben ist, ob, 
während welcher Zeit, und wo der Prüfling seiner aktiven Dienst- 
pflicht im stehenden Heere oder in der Marine genügt hat. 
Wer seine Schulbildung auf einem Realgymnasium oder einer Oberreal-- 
schule erhalten hat (Abs. 2 No. 10), kann außerdem zum Nachweise, daß er sich 
die für ein gründliches Verständnis der Quellen des römischen Rechts erforderlichen 
sprachlichen und sachlichen Vorkenntuisse angeeignet habe, dem Gesuche beifügen 
5. die Zeugnisse über den Besuch der Kurse zur sprachlichen Einführung 
in die Quellen des römischen Rechtes und des Anfängerkursus im 
Griechischen. 
Gesuch und Lebenslauf sind von dem Prüfling eigenhändig zu schreiben. 
Die näheren Bestimmungen in betreff der über den Besuch von Ubungs-= 
vorlesungen vorzulegenden Zeugnisse werden von dem Oberlandesgerichts-Präsidenten 
bekannt gemacht. 
*im 
6 2. 
Liegt zwischen dem Abgange von der Universität und dem Gesuche um Zu- 
lassung zur ersten Prüfung ein Zeitraum von mehr als einem Jahre, so hat der 
Prüfling über seine Führung während dieses Zeitraumes ein Zeugnis der Obrig- 
keit des Aufenthaltsorkes vorzulegen. 
l3. 
Nach Prüfung des Gesuchs hat der Präsident des Oberlandesgerichts die 
Zulassung oder Zurückweisung des Prüflings zu verfügen. 
Bei Prüfung des Gesuchs ist zu erwägen, ob nach den Universitäts-Abgangs- 
zeugnissen oder sonstigen Zeugnissen anzunehmen ist, daß der Prüfling ein dem 
82 des Gerichtsverfassungsgesetzes und den Vorschriften des 8 7 dieser Verordnung 
entsprechendes Rechtsstudium betrieben hat. 
Die Zurückweisung des Gesuchs hat insbesondere zu erfolgen, wenn der 
Prüfling nicht während der ganzen vorgeschriebenen Studienzeit bei der jursstischen 
Fakultät eingeschrieben war oder wenn der Prüfling nach den vorgelegten Zeug- 
nissen sein Studium so wenig methodisch eingerichtet hat, daß es als ein ordnungs- 
mäßiges Rechtsstudium nicht angesehen werden kann. 
.
	        
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