Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

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Die Aufgaben zu den lbrtiden Arbeiten werden von dem Vorsitzenden 
der Kommission kestgestellt. Die Mitglieder der Kommission haben dem Vorsitzenden 
auf Ersuchen geeignete Vorschläge zu *1)*2 
Dem zur Prüfung zugelassenen #wan hat der Vorsitzende die Aufgabe 
zu einer wochtewisseulchafttichen Arbeit zu erteilen. 
Arbeit ist biunen einer sebrüscigen Frist in Reinschrift abzuliesern. 
Am Scluse. hat der Prüfling zu versichern, daß er die Arbeit selbständig angefertigt 
und sich dabei anderer als der von ihm angegebenen Schriften nicht bedient habe. 
Wird die Frist versäumt, so ist dem Prüfling auf seinen Antrag nach dem 
Ermessen des Vorsibenden entweder alsbald oder nach dem Ablauf einer Frist, 
welche bis zu sechs Monaten erstreckt werden kann, eine andere Aufgabe zu 
erteilen. 
Bei wiederholter priresens s die Prüfung als nicht bestanden. 
Nach der Ablieferung der echten hnschaftlichen Arbeit hat der Vorsitzende 
einen Termin zur Anfertigung der unter Aussicht herzustellenden Arbeiten zu 
bestimmen. 
Der Termin findet an zwei aufeinanderfolgenden Wochentagen statt. 
An dem einen Tag ist eine Aufgabe aus dem bürgerlichen Rechte, an dem 
anderen Tage sind zwei Aufgaben, die eine aus dem Strafrechte, die andere aus 
einem sonsigen den Orpenstald der Prüfung bildenden Ricchtsfach zu bearbeiten. 
r die Arbeit aus dem bürgerlichen Rechte wird eine Frist von fünf 
Stunden. fir gie anderen Arbeiten eine Frist von je 3 Stunden gewährt. 
en die Arbeilen gleichzeitig anfertigenden Prüflingen sind die gleichen 
Kuizuen gu erteilen. 
den Arbeiten werden den Prüflingen die erforderlichen Gesetzestexte 
zur Verfähun gestellt. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist nicht gestattet. 
Während der Bearbeitung der Aufgaben ist jeder Verkehr der Prüflinge unter- 
einander und mit Dritten untersagt. 
ie Prüflinge haben die mit ihrer Namensunterschit versehenen Arbeiten, 
auch wenn sie unvollendet sind, bis zum Ablauf der festgesetzten Frist an den 
aussichtführenden Beamten abzuliefern. Dieser hat den Zeitpunkt der Ablieferung 
än vermerken. 
Ein Prüfling, der den Termin zur Anfertigung der Arbeiten versäumt, 
ist zu einem neuen Terminue zu laden. Die Vorschrift des § 9 Abs. 3 findet ent- 
sprechende Anwendung. 
Bei wiederholter Versäumnis gilt die Prüfung als nicht bestanden. 
811. 
In dem Termin zur Aufertigung t Arbeiten (§ 10) führt ein Mitglied
	        
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