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reichend“, „gut“ oder „mit Auszeichnung“ bestanden ist, wird nach dem Gesamt-
ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung durch Stimmenmehrheit
enlschieden.
Bei Stimmenhleichbet Hibt der Vorsihende den Ausschlag.
Zu den Akten ist außer dem Gesamtergebnisse der lln zu vermerken:
a. das Ergebnis der Begutachtung der einzelnen schriftlichen Arbeiten,
b. die Gegenstände der mündlichen Prüfung,
c. das Ergebnis der mündlichen Prüfung, und zwar gesondert, einerseits
für die privatrechtlichen Fächer, die Rechtsgeschichte, das Strafrecht und
das Prozchrecht, andererseits für die übrigen öffentlichen rechtlichen
Fecher sowie die /# der Staatswissenschaften.
Ein Prüfling, der bei der ugen, der schriftlichen Prüfungsarbeiten
sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht oder die Versicherung der selbstäu-
digen Anfertigung (8 9) nicht wahrheitsgemäß abgegeben hat, wird von der Kom-
mission je nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von der
Prüfung ausgeschlossen. Soll die Ausschließung für länger als ein Jahr oder für
immer erfolgen, so bedarf der Beschluß der Kommission der Bestätigung des Ober-
ku nsünbrssütnn
eine Bestätigung des S—— findet — ent-
sprechend 8 Bch in § 4 — Beschwerde
8 16.
Eine Prüfung, die in einem Zeitraume von zwei Jahren nach der Zu-
lassung des Prüflings nicht erledigt ist, gilt als nicht bestanden.
§ 17.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über ihr Ergebnis cin Zeugnis des
Vorsitzenden der Kommission.
8 18.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, ist nach dem Ablauf eines auf sechs
bis zwölf Monate zu bestimmenden Zeitraumes auf seinen an den Oberlandesge-
richtspräsidenten zu richtenden Antrag zu einer einmaligen Wiederholung der Prü-
fung zuzulassen, sofern er nachweist, daß er ein Halbjahr dem fortgesetzten Rechts-
studium an einer Universität gewidmet hat. Die Kommission ist ermächtigt, dem
Prüfling die Fächer zu beeichmn, eren wiederholtes Studium von ihm vor der
nachmaligen Zulassung verlangt w
Die Kommission kann dach einstimmigen Beschluß das weitere Rechts-
studium an einer Universität oder die rechtswissenschaftliche Arbeit oder die drei unter
Aufsicht zu fertigenden Arbeiten oder die mündliche Prüfung erlassen. Sie kann
mehrere dieser Vergünstigungen zugleich bewilligen.