Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

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8 10. 
Die von jedem Prüfling für die erste juristische Prüfung zu erhebende Ge- 
bühr beträgt fünfundsiebzig Mark. 
Die Gebühr ist alsbald nach der Zulassung zur Prüfung zu entrichten. 
Beschränkt sich die Prüfung auf die mündliche Prüfung und einen Teil der 
schriftlichen Prüfung (die rechtswissenschaftliche Arbeit oder die drei unter Aufsicht 
zu sertigenden Arbeiten), so ist eine Gebühr von sechzig Mark zu entrichten. Be- 
schränkt sich die Prüfung auf den schriftlichen oder auf den mündlichen Teil der 
Prüsung, so beträgt die Gebühr fünfzig Mark. Beschränkt sich die Prüsung auf einen 
Teil der lchistchen Prüfung, so wird eine Gebühr von dreißig Mark erhoben. 
t der Prüfling von der Prüfung zurück, so finden auf die Erhebung 
der Gebn die Vorschriften des Abs. 3 entsprechende Anwendung. 
820. 
liber die Aufnahme des Prüflings als Referendar in den Vorbereitungs- 
dienst des einzelnen Staates beschließt die Landesjustizverwaltung des letzteren. 
B Der für den Vorbereitungsdienst augenommene Referendar wird eidlich ver- 
pflichtet 
Mit dem Tage der eidlichen Verpflichtung beginnt der Vorbereitungsdienst. 
Zweiter Peil. 
Der Vorbereitungsdienst. 
6#21. 
Der Referendar muß, bevor er zur zweiten Prüfung zugelassen werden 
kann, eine Vorbereitungszeit von mindestens drei und ein halb Jahren im praktischen 
Justizdienst zurücckgelegt haben. 
8 22. 
Während der Vorbereitungszeit sind die Referendare bei Gerichten und 
Staatsanwaltschaften, sowie bei Rechtsanwälten zu beschäftigen. Auch kann ihre 
Beschästigung bei Verwaltungsbehörden augeordnet werden. 
5 23. 
Die Beschäftigung der Referendare ist so einzurichten und zu leiten, daß 
sie sich in sämtlichen Geschäftszweigen des richterlichen und staatsanwaltschaftlichen, 
ingleichen des Gerichtsschreiberci= und Bureaudienstes, sowic des Rechtsanwaltsberufs 
eine solche Einsicht und praktische Gewandtheit erwerben, wie sie zur selbständigen 
Verwaltung des Amtes eines Richters oder Staatsanwaltes, sowie zur selbständigen 
Auslbung der Rechtsanwaltschaft erforderlich ist.
	        
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