34
8 10.
Die von jedem Prüfling für die erste juristische Prüfung zu erhebende Ge-
bühr beträgt fünfundsiebzig Mark.
Die Gebühr ist alsbald nach der Zulassung zur Prüfung zu entrichten.
Beschränkt sich die Prüfung auf die mündliche Prüfung und einen Teil der
schriftlichen Prüfung (die rechtswissenschaftliche Arbeit oder die drei unter Aufsicht
zu sertigenden Arbeiten), so ist eine Gebühr von sechzig Mark zu entrichten. Be-
schränkt sich die Prüfung auf den schriftlichen oder auf den mündlichen Teil der
Prüsung, so beträgt die Gebühr fünfzig Mark. Beschränkt sich die Prüsung auf einen
Teil der lchistchen Prüfung, so wird eine Gebühr von dreißig Mark erhoben.
t der Prüfling von der Prüfung zurück, so finden auf die Erhebung
der Gebn die Vorschriften des Abs. 3 entsprechende Anwendung.
820.
liber die Aufnahme des Prüflings als Referendar in den Vorbereitungs-
dienst des einzelnen Staates beschließt die Landesjustizverwaltung des letzteren.
B Der für den Vorbereitungsdienst augenommene Referendar wird eidlich ver-
pflichtet
Mit dem Tage der eidlichen Verpflichtung beginnt der Vorbereitungsdienst.
Zweiter Peil.
Der Vorbereitungsdienst.
6#21.
Der Referendar muß, bevor er zur zweiten Prüfung zugelassen werden
kann, eine Vorbereitungszeit von mindestens drei und ein halb Jahren im praktischen
Justizdienst zurücckgelegt haben.
8 22.
Während der Vorbereitungszeit sind die Referendare bei Gerichten und
Staatsanwaltschaften, sowie bei Rechtsanwälten zu beschäftigen. Auch kann ihre
Beschästigung bei Verwaltungsbehörden augeordnet werden.
5 23.
Die Beschäftigung der Referendare ist so einzurichten und zu leiten, daß
sie sich in sämtlichen Geschäftszweigen des richterlichen und staatsanwaltschaftlichen,
ingleichen des Gerichtsschreiberci= und Bureaudienstes, sowic des Rechtsanwaltsberufs
eine solche Einsicht und praktische Gewandtheit erwerben, wie sie zur selbständigen
Verwaltung des Amtes eines Richters oder Staatsanwaltes, sowie zur selbständigen
Auslbung der Rechtsanwaltschaft erforderlich ist.