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des Vorbereitungsdienstes betrauten Beamten (Rechtsanwalt) zu übergeben und von
diesem zum Zeichen genommener Einsicht mit einem Vermerke zu versehen.
Drilter Veil.
Die zweite juristische Prüfung.
6 28.
Das Gesuch um Zulassung zur zweiten juristischen Prüfung ist an die
Landesiustizverwaltung desjenigen Staates zu richten, für welchen die Prüfung ab-
helegt werden soll.
In dem Gesuche ist nachzuweisen, daß der Referendar seiner Militärpflicht
genügt habe oder vom Militärdienste ganz oder teilweise befreit sei.
Dem Gesuche ist das Geschäftsverzeichnis (8 27) beizufügen.
8 20.
Die Zeit, während welcher ein Referendar infolge von Krankheit oder von
Einziehung zu militärischen Dienstleistungen dem Vorbereitungsdienst entzogen war,
ist auf die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes in Anrechnung zu
küühn soweit dieselbe während eines Jahres den Zeitraum von acht Wochen nicht
übersteigt.
Dasselbe gilt, wenn der Referendar iufolge von Beurlaubung oder aus
anderen Gründen dem Docereitungsdienste während eines Jahres auf die Dauer
von nicht b als 4 Wochen entzogen
das Zusammentreffen der Habe h1es Absatz 1 und 2 wird ein An-
spruch uf rd von mehr als acht Wochen nicht begründet.
l 30.
Wenn die Prüfung des Gesuchs und der vorliegenden Zeugnisse (§ 25) er-
gibt, daß der Referendar den Vorbercitungsdienst vorschriftsmäßig abgeleistet hat
und daß er zur Ablegung der zweiten Prüfung für vorbereitet zu erachten ist, er-
folgt seitens der Landesjustizuerwaltung die Zulassung zur zweiten Prüfung durch
Erteilung des Auftrags zu ihrer Vornahme an die Kommission des Oberlandesge-
richts für die zweite juristische Prüfung. Dem Auftrag wird das Geschäftsverzeich-
nis (§ 27) beigefügt werden.
lus31.
Bei dem Oberlandesgericht wird eine aus fünf Mitgliedern bestehende Prü-
sungskommission gebildet. Der Präsident des Oberlandesgerichts ernennt die
Mitglieder und aus denselben den Vorsitzenden. Bei Verhinderung des Vorsitzenden
ernennt der Präsident des Oberlandesgerichts für jeden einzelnen Fall einen Stell-
vertreter, auf welchen die volle Tätigkeit des Vorsitzenden übergeht.